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Handelt man ordnungswidrig oder macht man sich strafbar, wenn man eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht vornimmt?

KomNet Dialog 42625

Stand: 14.03.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Handelt man ordnungswidrig oder macht man sich strafbar, wenn man eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht vornimmt?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sieht in § 5 ArbSchG vor, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen hat. Er soll mögliche Gefahren ermitteln und daraufhin geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz. Nimmt der Arbeitgeber diese nicht vor, bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer einem potentiell höheren Risiko für bspw. Arbeitsunfälle ausgesetzt ist. Damit diese Vorschrift von den Arbeitgebern beachtet wird, hat der Gesetzgeber in den §§ 25, 26 ArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften erlassen.


Grundlage ist § 25 Abs. 1 ArbSchG in Form der Bußgeldvorschrift. Beim Lesen des § 25 Abs. 1 ArbSchG fällt jedoch auf, dass dieser selber kein mit einem Bußgeld belegtes Handeln enthält. Vielmehr bestimmt dieser lediglich, dass ein bestimmtes Handeln, welches in einer Rechtsverordnung festgelegt ist, ordnungswidrig ist, wenn es auf den § 25 Abs. 1 ArbSchG zurückverweist. Diese Form der Gesetzgebungstechnik heißt „Qualifizierte Blankettverweisung“. Dabei schafft der Gesetzgeber selber lediglich die eigentliche Strafnorm bzw. Bußgeldnorm. Das Bestimmen der rechtswidrigen Handlung delegiert der Gesetzgeber hingegen auf die Exekutive.


Als Beispiel für § 25 Abs. 1 ArbSchG kann dabei z.B. die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) herangezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Verordnung im Sinne des § 18 ArbSchG. In § 22 BetrSichV sind zahlreiche Ordnungswidrigkeiten aufgelistet. Dabei verweist § 22 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV für alle folgenden Ordnungswidrigkeiten auf § 25 Abs.1 ArbSchG zurück. Dort heißt es ist § 22 Nr. 1, das ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV eine Gefahr nicht, nicht richtig oder nicht rechtszeitig beurteilt. Das bedeutet, dass jemand der eine Gefährdungsbeurteilung nicht vornimmt, ordnungswidrig handelt und gegen ihn ein Bußgeld von bis zu 5000 € verhängt werden kann (vgl. § 25 Abs. 2 ArbSchG). Die Voraussetzungen an eine qualifizierte Blankettnorm sind erfüllt.


Die Handlung des Arbeitgebers, der eine Gefährdungsbeurteilung nicht vornimmt, kann jedoch auch strafbar sein. Im vorliegenden Beispiel kommt bei der Nichtvornahme der Gefährdungsbeurteilung § 26 Nr. 2 ArbSchG in Betracht. Danach macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn durch eine in § 25 Abs. 1 ArbSchG bezeichnete vorsätzliche Handlung (vorsätzliche Nichtvornahme der Gefährdungsbeurteilung) das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet wird. Bezüglich der Handlung verweist § 23 BetrSichV in seiner Strafvorschrift auch wieder auf § 26 ArbSchG zurück. Im Falle einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschäftigten aufgrund der vorsätzlichen Nichtvornahme der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.