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Änderungen an Gerüsten während der Bauphase Abnahme von Gerüsten

der Arbeitsmittel verfügt. Auf die Informationen der DGUV Information 201-011 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (bisher: BGI/GUV-I 663) weisen wir hin. ...

Stand: 13.01.2015

Dialog: 2096

Ist eine Baustellenordnung vorgeschrieben? Was sollte eine Baustellenordnung beinhalten?

. Der Leitfaden unterstützt die Ersteller von Baustellenordnungen beim Erarbeiten baustellenbezogener Lösungen. Für die jeweilige Baustelle können mit Hilfe des Leitfadens die relevanten Themen zusammengestellt und geeignete Regelungen geplant und abgestimmt werden. ...

Stand: 04.01.2021

Dialog: 43224

Wie lassen sich die Bezeichnungen "nacheinander tätig" und "gleichzeitig tätig" gem. BaustellV abgrenzen?

kurzzeitig tätig werden, wie zum Beispiel beim An- oder Abtransportieren und Abladen von Stoffen, Bauteilen oder Geräten, bei Prüfungen, Probennahmen und Vermessungsarbeiten,- ausschließlich kontrollierende und/oder koordinierende Tätigkeiten ausführen."Unter "gleichzeitig" versteht man in diesem Sinne, dass die Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber zur selben Zeit Tätigkeiten auf der Baustelle verrichten ...

Stand: 06.12.2023

Dialog: 43862

Fällt das Verlegen einer Versorgungsleitung von der Straße ins Haus unter die Baustellenverordnung, so dass ein SiGeKo zu bestellen ist?

Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Die Erläuterung zur Baustellenvorordnung vom 15.01.1999, welche im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) unter der Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt wurde, lockerte den Begriff des Arbeitgebers beim Tätigwerden eines Generalunternehmers (GU ...

Stand: 15.12.2015

Dialog: 25547

Kann die Verantwortung des Bauherren nach § 4 BaustellV auf Dritte und weitere Personen übertragen werden?

eine Minimalvoraussetzung für die Bestellung des Dritten dürfte aber dessen Geschäftsfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§ 104 ff BGB) unabdingbar sein; ferner die reelle Möglichkeit des Dritten, de facto Einfluss auf das Geschehen zu nehmen.Das Aufsplitten von Drittverantwortlichkeiten ist möglich auf zwei oder mehr Personen, wobei beim Bauherrn immer die Restverantwortung bleibt.(100% Regelung ...

Stand: 02.11.2016

Dialog: 5559