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Frage zur Auslegung des § 4 Arbeitszeitgesetz

Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.Das bedeutet, dass spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit eine weitere Ruhepause von mindestens 15 Minuten Dauer einzulegen ist. Die Ruhepause soll dabei nicht in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsende liegen, sondern die Arbeit im Anschluss an die Ruhepause noch eine gewisse Zeit ...

Stand: 10.01.2019

Dialog: 5639

Gehört der Weg zum Pausenraum zur Arbeitszeit oder zur Pause?

, ISBN 3-8005-3055-4 ).Unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bewertung können die Betriebspartner (Betriebsrat / Arbeitgeber) im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festlegen, dass der Weg zum Pausenraum nicht zur Ruhepause, sondern als Arbeitszeit zählt.Zu beachten ist, dass Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche für die Beschäftigten leicht erreichbar sein müssen (Ziffer 4.2 des Anhangs ...

Stand: 11.03.2025

Dialog: 5293

Muss ich bei einer täglichen Arbeitszeit von 8-14 Uhr eine einstündige Pause machen?

nicht mit einer Ruhepause beginnen oder enden, sondern es muss ein dem Erholungszweck und -wert der Ruhepause dienender zeitlicher Abstand zwischen der Lage der Ruhepause und dem Ende bzw. dem Beginn der täglichen Arbeitszeit liegen.Daher kann die Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr nicht als Ruhepause dienen, wenn die Arbeitszeit um 14.00 Uhr endet.Arbeitsrechtlich (Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag ...

Stand: 04.10.2018

Dialog: 6584

Kann der Arbeitgeber bei vier Stunden Arbeitszeit eine Pause anordnen?

sich ebenfalls nicht auf die Mindestpausenzeiten beschränken, sondern darf im Rahmen seines Direktionsrechts auch längere Arbeitspausen gewähren und anordnen. Er muss allerdings die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB einhalten (vgl. Schliemann, Kommentar ArbZG, RdNr. 23 zu § 4).Bei der Anordnung der Lage sowie der Dauer der Pausen sind die Mitbestimmungsrechte ...

Stand: 10.03.2025

Dialog: 18449

Darf der Arbeitgeber die Pausendauer und -lage festlegen?

beschränken, sondern kann im Rahmen seines Direktionsrechts auch längere Arbeitspausen gewähren und anordnen.Beim Festlegen der Ruhepausen muss der Arbeitgeber auch die "Grenzen billigen Ermessens" nach § 315 Abs. 3 BGB einhalten (vgl. Schliemann, Kommentar ArbZG, RdNr. 23 zu § 4).Zu klären wäre daher, ob betriebliche Belange zu der vom Arbeitgeber favorisierten Pausenregelung führen und ob der Arbeitgeber ...

Stand: 23.06.2025

Dialog: 11836