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Darf der Arbeitgeber die Pausendauer und -lage festlegen?

KomNet Dialog 11836

Stand: 03.03.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

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Frage:

Ich habe folgendes Problem: mein Arbeitgeber hat gestern beschlossen und verordnet, dass alle Arbeitnehmer (unsere tägliche Arbeitszeit ist von 7-16 Uhr) zwei Pausen á 30 Minuten nehmen müssen. Bei meinen Recherchen habe ich viel zu diesem Thema gefunden, allerdings nur Hinweise auf die Gesetzeslage, die ja besagt, dass nur eine Pause vorgeschrieben ist. Darf also mein Arbeitgeber mich zu zwei Pausen zwingen? Falls ich diese zwei Auszeiten nicht (bzw. nur eine) nehme, dann werden sie dennoch systematisch abgezogen, das kann doch nicht sein.

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz-ArbZG verpflichtet Arbeitgeber zu gewährleisten, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. 

Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 Arbeitszeitgesetz - ArbZG).

Die im ArbZG festgelegten Pausenzeiten sind Mindestanforderungen. Im Rahmen seines Direktionsrechtes darf der Arbeitgeber grundsätzlich die zeitliche Lage der Ruhepausen anordnen, solange er die Vorschriften des ArbZG einhält und diese den arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen nicht entgegenstehen.

Beim Festlegen der Ruhepausen muss der Arbeitgeber auch die "Grenzen billigen Ermessens" nach § 315 Abs. 3 BGB einhalten (vgl. Schliemann, Kommentar ArbZG, RdNr. 23 zu § 4).

Zu klären wäre daher, ob betriebliche Belange zu der vom Arbeitgeber favorisierten Pausenregelung führen und ob der Arbeitgeber dabei die Grenzen billigen Ermessens eingehalten hat. 

Hilfreich kann es sein, wenn der überwiegende Teil der Beschäftigten eine andere Pausenregelung als zweckmäßig ansieht und dieses gemeinsam gegenüber dem Arbeitgeber vorgetragen wird. Aber auch dabei gilt: Mindestens die Anforderungen des ArbZG müssen eingehalten werden.

Hinweis: Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht über die Lage und Dauer der Ruhepausen.

Ansonsten bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit arbeitsrechtlich zu klären, ob der Arbeitgeber Ihnen eine andere Lage der Ruhepause gewähren muss.  Ggf. sollte eine entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Fachanwalt für Arbeitsrecht) bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.