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Frage zur Auslegung des § 4 Arbeitszeitgesetz
KomNet Dialog 5639
Stand: 10.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen
Frage:
Ich habe eine Frage zur Auslegung des § 4 Arbeitszeitgesetz: Ein Mitarbeiter arbeitet nach Dienstaufnahme 2,5 Stunden; anschließend verbringt er eine halbstündige Pause, nimmt danach seinen Dienst wieder auf und arbeitet ununterbrochen weitere 6.5 Stunden bis zu seinem Dienstende. Er hat somit einerseits insgesamt 9 Stunden gearbeitet und die mindestens halbstündige Ruhepause nach dem Arbeitszeitgesetz wahrgenommen, andererseits hat er nach der Pause ununterbrochen 6.5 Stunden gearbeitet. Ist hierdurch die Pflicht zu einer erneuten halbstündigen Pause gegeben?
Antwort:
Im Arbeitszeitgesetz – ArbZG sind zu Ruhepausen (§ 4 ArbZG) folgende Regelungen getroffen:
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Das bedeutet, dass spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit eine weitere Ruhepause von mindestens 15 Minuten Dauer einzulegen ist. Die Ruhepause soll dabei nicht in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsende liegen, sondern die Arbeit im Anschluss an die Ruhepause noch eine gewisse Zeit fortgesetzt werden. Hierfür ist keine konkrete Zeit vorgeschrieben, lediglich 15 bis 30 Minuten nach der Ruhepause bis Arbeitsende wären aber sicherlich wenig sinnvoll und kaum akzeptabel.