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Gilt die Biostoffverordnung (und sonstige Rechtsverordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz) auch für Beamte?

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) hat auch Gültigkeit für Beamte aus Bund und Ländern. Nach § 20 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist es möglich, durch Rechtsverordnungen die gänzliche oder teilweise Nichtanwendung der Vorschriften des ArbSchG im öffentlichen Dienst zu bestimmen, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei oder dem Zivilschutz. Hier wird der Tatsache Rechnung getragen ...

Stand: 11.01.2017

Dialog: 1559

Müssen die Vorschriften der BioStoffV auch bei Tätigkeiten in der Justiz beachtet werden?

Ja, die Vorschriften der Biostoffverordnung (BioStoffV) sind auch bei Tätigkeiten in der Justiz einzuhalten.Nach § 2 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt folgendes:"(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,3.arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes ...

Stand: 23.04.2018

Dialog: 42224

Ist das Lagern von Cryobanken (Zelllinien der Risikogruppe 1, nicht GenTSV unterliegend) eine gezielte Tätigkeit nach BioStoffV?

. 4.3.2 und der Nr. 4.4.1 (Abs. 5) TRBA 100 zu entnehmen. Da gemäß Ihrer Fragestellung mit Zelllinien der Risikogruppe 1 umgegangen wird, werden Sie voraussichtlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Einhaltung der Bedingungen der Schutzstufe 1 ausreichend ist. Besteht keine Gefährdung durch eine sensibilisierende oder toxische Wirkung, sind die Maßnahmen unter Nr. 5.2.1 TRBA 100 einzuhalten; besteht ...

Stand: 08.10.2020

Dialog: 43305

Ist der Umgang mit einem Patienten, der an einem Erreger der Risikogruppe 3 erkrankt ist (wie z.B. TBC), eine Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 BioStoffV?

im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine Voraussetzung nach Satz 1 nicht vorliegt. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten nach Absatz 7 Nummer 2 gegeben."In § 5 ist folgendes nachzulesen:"(1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat ...

Stand: 08.01.2019

Dialog: 42546