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Ist das Lagern von Cryobanken (Zelllinien der Risikogruppe 1, nicht GenTSV unterliegend) eine gezielte Tätigkeit nach BioStoffV?
KomNet Dialog 43305
Stand: 08.10.2020
Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich
Frage:
Ist das Lagern von Cryobanken (Zelllinien der Risikogruppe 1, nicht GenTSV unterliegend) eine gezielte Tätigkeit nach BioStoffV? Müssen diese Behälter in einem Labor mit mindestens Schutzstufe 1 gelagert werden?
Antwort:
Das Aufbewahren/Lagern von Biostoffen ist eine nicht gezielte Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 8 Biostoffverordnung (BioStoffV).
Für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien sind die Anforderungen der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" zu erfüllen.
Die Einstufungskriterien/Beispiele für eine Schutzstufe für nicht gezielte Tätigkeiten sind der Nr. 4.3.2 und der Nr. 4.4.1 (Abs. 5) TRBA 100 zu entnehmen. Da gemäß Ihrer Fragestellung mit Zelllinien der Risikogruppe 1 umgegangen wird, werden Sie voraussichtlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Einhaltung der Bedingungen der Schutzstufe 1 ausreichend ist. Besteht keine Gefährdung durch eine sensibilisierende oder toxische Wirkung, sind die Maßnahmen unter Nr. 5.2.1 TRBA 100 einzuhalten; besteht eine Gefährdung dadurch sind die Maßnahmen unter Nr. 5.2.2 TRBA 100 umzusetzen.