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Ist der Umgang mit einem Patienten, der an einem Erreger der Risikogruppe 3 erkrankt ist (wie z.B. TBC), eine Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 BioStoffV?

KomNet Dialog 42546

Stand: 08.01.2019

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

Ist der Umgang mit einem Patienten, der an einem Erreger der Risikogruppe 3 erkrankt ist (wie z.B. TBC), eine Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 BioStoffV?

Antwort:

Eine abschließende Aussage ist durch uns ohne Kenntnis der spezifischen Gegebenheiten leider nicht möglich. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei kann er dich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Nach § 2 Absatz 7 Biostoffverordnung (BioStoffV) sind Tätigkeiten:


"1.das Verwenden von Biostoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, das Ab- und Umfüllen, das Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Aufbewahren einschließlich des Lagerns, das Inaktivieren und das Entsorgen sowie

2.die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können."


Nach § 2 Absatz 8 gilt folgendes:


"Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn

1.die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Biostoffe unmittelbar ausgerichtet sind,

2.der Biostoff oder die Biostoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind und

3.die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.

Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine Voraussetzung nach Satz 1 nicht vorliegt. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten nach Absatz 7 Nummer 2 gegeben."


In § 5 ist folgendes nachzulesen:


"(1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.

(2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich

1.bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe,

2.bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund

a)der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,

b)der Art der Tätigkeit,

c)der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition

den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt."


In § 7 Absatz 3 ist folgendes nachzulesen:


"Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der Arbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben. In dem Verzeichnis sind die Art der Tätigkeiten und die vorkommenden Biostoffe sowie aufgetretene Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben. Es ist personenbezogen für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat

1.den Beschäftigten die sie betreffenden Angaben in dem Verzeichnis zugänglich zu machen; der Schutz der personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten,

2.bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Beschäftigten einen Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen; der Nachweis über die Aushändigung ist vom Arbeitgeber wie Personalunterlagen aufzubewahren.

Das Verzeichnis über die Beschäftigten kann zusammen mit dem Biostoffverzeichnis nach Absatz 2 geführt werden."


Konkretisiert werden die Anforderungen der BioStoffV in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), hier insbesondere die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege". Besonders hervorheben möchten wir hier insbesondere den Punkt 3 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen", in dem Erläuterungen beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und zur Zuordnung zu den Schutzstufen gegeben werden. Unter anderem wird unter dem Punkt 3.4.2 Absatz 3 folgendes zur Schutzstufe 3 ausgeführt:


"Tätigkeiten sind dann der Schutzstufe 3 zuzuordnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a) Es liegen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 vor, die schon in niedriger Konzentration eine Infektion bewirken können

oder

es können hohe Konzentrationen von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 auftreten

und

b) es werden Tätigkeiten durchgeführt, die eine Übertragung möglich machen, z.B. Gefahr von Aerosolbildung, Spritzern oder Verletzungen.

Dies gilt auch, wenn ein entsprechender Verdacht besteht.

In Ausnahmefällen kann dies auch auf biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3(**) zutreffen (siehe auch Nummer 3.4.2 Absatz 2).


Die Behandlung eines Patienten mit offener Lungentuberkulose während der infektiösen Phase ist aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr über Aerosole der Schutzstufe 3 zuzuordnen."