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Müssen die Vorschriften der BioStoffV auch bei Tätigkeiten in der Justiz beachtet werden?

KomNet Dialog 42224

Stand: 23.04.2018

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

Müssen die Vorschriften der BioStoffV auch bei Tätigkeiten in der Justiz, z.B. als Justizwachtmeister oder Betreuungsrichter, beachtet werden?

Antwort:

Ja, die Vorschriften der Biostoffverordnung (BioStoffV) sind auch bei Tätigkeiten in der Justiz einzuhalten.


Nach § 2 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt folgendes:


"(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

3.arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

4.Beamtinnen und Beamte,

5.Richterinnen und Richter,

6.Soldatinnen und Soldaten,

7.die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen."


Im Anwendungsbereich in § 1 Absatz 1 BioStoffV ist folgendes nachzulesen:


"Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können."


Nach § 2 Absatz 7 BioStoffV sind Tätigkeiten

1.das Verwenden von Biostoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, das Ab- und Umfüllen, das Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Aufbewahren einschließlich des Lagerns, das Inaktivieren und das Entsorgen sowie

2.die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können.


In § 2 Absatz 9 BioStoffV ist nachzulesen, dass Beschäftigte Personen sind, die nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind.