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Gibt es eine legale Möglichkeit, in einem Sicherheitsdatenblatt statt der CAS-Nummer und des spezifischen Stoffnamens für einen Inhaltsstoff einen allgemeinen Namen zu verwenden?

Nein, es gibt in diesem Fall keine Möglichkeit, eine alternative chemische Bezeichnung für den genannten Stoff zu beantragen. Dies geht ausschließlich unter den in Artikel 24 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-VO) genannten Bedingungen. Aufgrund der Einstufung des beschriebenen Stoffes als reizend, potentiell karzinogen und (sehr) giftig ist eine Ausnahme nicht möglich. ...

Stand: 31.03.2016

Dialog: 19332

Darf ein im Abschnitt 3 eines Sicherheitsdatenblattes aufgeführter Inhaltsstoff eines Gemisches wiederum aus verschiedenen Inhaltsstoffen bestehen, ohne diese im einzelnen aufzulisten?

ein Endprodukt, dass nicht weiter verarbeitet werden kann, handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Hersteller für den "Inhaltsstoff" eine alternative chemische Bezeichnung bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA beantragt hat (s. Artikel 24, CLP-VO). Normalerweise ist dies aber nur für Reinstoffe möglich. Da das Vorgehen des Herstellers in diesem Fall kritisch zu betrachten ...

Stand: 14.08.2018

Dialog: 42408

Muss sich ein im EU-Ausland ansässiger Hersteller bei Inverkehrbringen eines Gefahrstoffs in Deutschland an spezifisch deutsches Recht halten?

Mitgliedstaaten der EU. Darüber hinaus müssen die im SDB enthaltenen Informationen auch die Anforderungen der Richtlinie 98/24/EG erfüllen.Das Sicherheitsdatenblatt dient unter anderem dazu, zu erkennen, ob gefährliche chemische Stoffe oder Gemische vorliegen, und die damit verbundenen Risiken für Mensch und Umwelt zu bewerten. Es muss daher auch Informationen darüber enthalten, ob ein Stoff oder Gemisch ...

Stand: 15.05.2025

Dialog: 44124

Ist unter den beschriebenen Gegebenheiten ein Sicherheitsdatenblatt zulässig, aus dem sich die Stoffidentität nicht herauslesen lässt? Ist die Einstufung ausreichend?

, dass beim Produktidentifikator für chemische Stoffe die genannten Möglichkeiten unter Einhaltung der Prioritäts-Reihenfolge genutzt werden müssen. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Nennung des Stoffnamens auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt besteht nach CLP Artikel 24 Absatz 1 nur dann, wenn ein Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung wie folgt ...

Stand: 10.08.2020

Dialog: 43247