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Ist es erlaubt, beim Versenden von Gefahrgut in begrenzten Mengen, zusätzlich einen Gefahrzettel auf dem Versandstück anzubringen?

In den Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) ist hierzu unter 3-14 folgendes nachzulesen:"Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse ...

Stand: 16.04.2021

Dialog: 43304

Ist nach ADR eine zusätzliche Kennzeichnung mit dem Gefahrzettel Marine Pollutant im ADR zulässig?

Nach Absatz 1.1.4.2.1 des ADR darf das Gefahrgut im Rahmen einer Transportkette, die die Seebeförderung einschließt, auch für den Teil der Landbeförderung mit dem IMDG-Code gekennzeichnet werden. Da es sich im vorliegenden Fall nur um eine zusätzliche Kennzeichnung handelt und der Hersteller sich sicher sein muss, dass bei einer Seebeförderung die Kennzeichnung vollständig ist, dürfte ...

Stand: 06.05.2019

Dialog: 2631

Müssen leere, gereinigte Tankfahrzeuge einen Nachweis über die Reinigung mit sich führen? Wie sind ungereinigte Tankfahrzeuge zu kennzeichnen?

 wird im Kapitel 8.1 ADR genannt.Als Erleichterung zu diesen Anforderungen kann aus der Gefahrgutausnahmeverordnung die Ausnahme Nr. 18 angewandt werden. Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen darf danach das Beförderungspapier des zuletzt enthaltenen gefährlichen Gutes mitgeführt werden. ...

Stand: 20.09.2018

Dialog: 3740

Wie muss ein Kraftstoffadditiv (UN3295, Menge

für limited quantities) bestehen aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in ein Versandstück (Außenverpackung) eingestellt werden. Für die Größe der Innen- und Außenverpackung gelten Obergrenzen:Das für die Innenverpackung maximale Nettogewicht - wie in ADR 3.2. Spalte 7a festgelegt - muss eingehalten werdenDie gesamte Bruttomasse darf 30 kg für zusammengesetzte Verpackungen und 20 kg für Trays ...

Stand: 02.05.2019

Dialog: 18999

Muss bei einem Transport gem. 1.1.3.6 ADR (< 1000 Punkte) ein Beförderungspapier erstellt und mitgeführt werden?

-Ausnahmeverordnung -GGAV-, nach der unter bestimmten Umständen in Deutschland, gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden dürfen oder im Beförderungspapier auf die Angaben Empfänger und Gesamtmenge der gefährlichen Güter verzichtet werden darf, möchten wir hinweisen. ...

Stand: 02.01.2017

Dialog: 27358