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Muss bei einem Transport gem. 1.1.3.6 ADR (< 1000 Punkte) ein Beförderungspapier erstellt und mitgeführt werden?

KomNet Dialog 27358

Stand: 02.01.2017

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Kennzeichnungen und erforderliche Unterlagen

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Frage:

In Abschnitt 5.4.0 ADR wird die Mitführpflicht des Beförderungspapiers erläutert. So heißt es: "Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebene Dokumente mitzuführen." Wenn ein Transport gem. 1.1.3.6 ADR (< 1000 Punkte) durchgeführt wird, muss ein Beförderungspapier dennoch erstellt und mitgeführt werden?

Antwort:

Nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR gilt folgendes:

Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:

– Kapitel 1.10, ausgenommen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0029, 0030, 0059, 0065, 0073, 0104, 0237, 0255, 0267, 0288, 0289, 0290, 0360, 0361, 0364, 0365, 0366, 0439, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 der Klasse 1 und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet;
– Kapitel 5.3;
– Abschnitt 5.4.3;
– Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts 7.2.4;
– Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11;
– Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a),
                                            Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5,
                                            Abschnitt 8.2.3,
                                            Abschnitte 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5,
                                            Kapitel 8.4,
                                            Sondervorschrift S1 (3) und (6),
                                            Sondervorschrift S2 (1),
                                            Sondervorschrift S4,
                                            Sondervorschrift S5,
                                            Sondervorschriften S14 bis S21 und
                                            Sondervorschrift S24 des Kapitels 8.5;
– Teil 9.

In dem Absatz 1.1.3.6.2 wird der Abschnitt 5.4.0 nicht genannt und somit ist ein Beförderungspapier bei dem Transport gem. 1.1.3.6 zu erstellen und mitzuführen.

Relevant ist in diesem Zusammenhang auch der Absatz 5.4.1.1.1 f) Bemerkung 1.). Dort heißt es:

1. Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden.

Hinweis:
Auf die Ausnahme 18 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung -GGAV-, nach der unter bestimmten Umständen in Deutschland, gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden dürfen oder im Beförderungspapier auf die Angaben Empfänger und Gesamtmenge der gefährlichen Güter verzichtet werden darf, möchten wir hinweisen.