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In welchen Prüfzyklen und in welchem Prüfumfang ist der Druckluftkessel einer Druckluftanlage zu prüfen?

werden, es sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas anderes bestimmt ist.Es wird hier von einem nicht beheizten Druckgerät i. S. d. RL 2014/68/EU für Druckluft ausgegangen. Der Behälter verfügt über ein Volumen von 270 l und wird mit einem maximal zulässigen Druck von 11 Bar betrieben. Das Druckinhaltsprodukt beträgt somit 2700 Bar x Liter.Es gilt Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.6, 5.8 und 6 Tabelle 4, daraus ...

Stand: 08.04.2022

Dialog: 43234

Ist bei den beschriebenen Druckbehältern mit lösemittelhaltiger Reinigungsflüssigkeit eine Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung erforderlich?

Die Druckbehälter sind Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräte-Richtlinie). Unter Berücksichtigung der Fluidgruppe 2 sind diese Druckgeräte nach Diagramm 4 Anhang II der Richtlinie 2014/68/EU zu bewerten. (Art. 4 Abs. 1 a) ii zweiter Spiegelstrich). Unterstellt wird hierbei, dass keine Stoffeigenschaften nach Art. 13 Abs. 1a) der Richtlinie 2014/68/EU zu berücksichtigen sind. A ...

Stand: 07.03.2017

Dialog: 28729

Fallen Gasflaschen unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung?

bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte gilt.In der Anlage 1 wird auf die Richtlinie 2010/35/EU sowie das Kapitel 6.2. ADR verwiesen. Alle dort genannten Druckgefäße fallen unter die Bestimmungen der ODV. Im Kapitel 6.2. ADR wird dann wiederum auf die Verpackungsanweisung P 200 verwiesen.In dieser finden sich konkretere Angaben zu den Prüffristen der wiederkehrenden Prüfungen. Die Länge der Fristen zwischen ...

Stand: 14.07.2017

Dialog: 29774

Muss eine wiederkehrende Prüfung von Aufladelöschern und CO2-Löschern in einer Prüfhistorie (Kataster, Datenbank o. ä.) vorgehalten werden?

BetrSichV bezieht, aber weiterhin angewendet werden kann, ist unter dem Punkt 4.2.2 folgendes nachzulesen: (1) Der Arbeitgeber legt fest, wie das Ergebnis der Prüfung durch die befähigte Person nach Abschnitt 3.3.2 aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein und sollen dementsprechend folgende Angaben enthalten:  Datum der Prüfung  Art der Prüfung ...

Stand: 08.09.2015

Dialog: 24711