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In welchen Prüfzyklen und in welchem Prüfumfang ist der Druckluftkessel einer Druckluftanlage zu prüfen?
KomNet Dialog 43234
Stand: 08.04.2022
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Prüfung von Druckbehältern und Zubehör
Frage:
Meine Frage bezieht sich auf die wiederkehrende Prüfung von Druckluftkesseln gemäß der Betriebssicheheitsverordnung. Es geht darum, in welchen Prüfzyklen und in welchem Prüfumfang der nachfolgend beschriebene Druckluftkessel einer Druckluftanlage (bestehend aus Kompressor und separatem, nebenstehendem Druckluftkessel) zu prüfen ist: Angaben auf dem Typenschild des Druckluftkessels: Druck: 11 bar, Volumen: 270 l.
Antwort:
Die wiederkehrende Prüfung von Druckanlagen ist im § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt, zudem ist insbesondere § 3 Abs. 6 zu beachten. Dementsprechend hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden, es sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas anderes bestimmt ist.
Es wird hier von einem nicht beheizten Druckgerät i. S. d. RL 2014/68/EU für Druckluft ausgegangen. Der Behälter verfügt über ein Volumen von 270 l und wird mit einem maximal zulässigen Druck von 11 Bar betrieben. Das Druckinhaltsprodukt beträgt somit 2700 Bar x Liter.
Es gilt Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.6, 5.8 und 6 Tabelle 4, daraus ergibt sich, dass für den Druckbehälter Höchstfristen von 5 Jahren für die innere Prüfung und 10 Jahren für die Festigkeitsprüfung anzuwenden sind. Ergänzend ist gemäß Nr. 5.1 und 5.3 die Druckanlagen mindestens alle 10 Jahre wiederkehrend prüfen zu lassen. Alle vorgenannten Prüfungen sind durch zugelassene Überwachungsstellen durchführen zu lassen.
Sofern es sich bei dem Druckbehälter um einen einfachen Druckbehälter handelt, wäre Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 i. V. m. Nr. 6 Tabelle 7 anzuwenden. Die Höchstfristen für den Druckbehälter sowie die Druckanlage entsprechen in diesem Fall den vorgenannten.
Als einfache Druckbehälter gelten alle serienmäßig hergestellten geschweißten Behälter,
− die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,
− die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,
− die keiner Flammenwirkung ausgesetzt werden,
− die aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus nicht aushärtbarem Aluminium hergestellt sind,
− die eine einfache Konstruktion aufweisen,
− deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar und deren Druckinhaltsprodukt höchstens 10.000 bar x l beträgt,
− deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter –50° C liegt.
Weitere Informationen zu einfachen Druckbehältern können diesem Informationsblatt entnommen werden:
Gemäß § 16 Abs. 2 BetrSichV ist bei der wiederkehrenden Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.