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Wenn ich auf die sechs Wochen Mutterschutz vor der Geburt verzichten möchte, kann ich dies dann bei einer Mehrlingsgeburt auch für die zusätzlichen sechs Wochen nach der Geburt tun?

Eine Verlängerung oder Verkürzung der Schutzfrist von 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt ist vom Mutterschutzgesetz - MuSchG her nicht zugelassen, auch nicht in Ausnahmefällen. Während der Schutzfrist nach der Geburt darf der Arbeitgeber die Frau weder mit Arbeit im engeren Sinne beschäftigen noch mit Arbeitsbereitschaft, noch nicht einmal mit Rufbereitschaft. Auch ein Einverständnis der Frau macht ...

Stand: 30.05.2018

Dialog: 15780

Darf ich als werdende Mutter in einem Wohnheim Sonn- und Feiertagsdienste machen?

Nach § 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen nur beschäftigen, wennsie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt (diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden),eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zugelassen ist,der Frau in jeder Woche im Anschluss a ...

Stand: 12.02.2025

Dialog: 23384

Darf während einer Schwangerschaft mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet werden - evtl .auf freiwilliger Basis oder in Bereitschaft?

, auch wenn sie aus mehreren Stunden Rufbereitschaft besteht.Das Beschäftigungsverbot des § 4 MuSchG ist für den Arbeitgeber bindend. Er darf eine werdende Mutter auch auf deren Wunsch hin nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen beschäftigen. Anders sieht es beispielsweise beim Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 6 MuSchG aus. Hier ist eine Beschäftigung der werdenden Mutter unter bestimmten Voraussetzungen ...

Stand: 19.09.2018

Dialog: 42451

Darf eine Schwangere zu Rufbereitschaft in der Zeit von 18.00 bis 9.00 Uhr eingesetzt werden?

und Zweck der Vorschrift folgende Auslegung ergibt, dass hier ein Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderwochen einschließlich der Sonntage gemeint ist.Das Verbot der Nachtarbeit findet sich im § 5 MuSchG. Die von Ihnen beschriebene Rufbereitschaft in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist danach nicht zulässig. Eine Beschäftigung bis 22 Uhr kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag ...

Stand: 08.06.2018

Dialog: 6416