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Darf ich als werdende Mutter in einem Wohnheim Sonn- und Feiertagsdienste machen?

KomNet Dialog 23384

Stand: 24.03.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

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Frage:

Ich bin schwanger und arbeite in einer Wohngruppe für Erwachsene mit psychischen Erkrankungen. Die Arbeit beinhaltet Wochenenddienste und Rufbereitschaften. Am Wochenende ist man grundsätzlich alleine im Dienst. Darf ich in einem Wohnheim Sonn- und Feiertagsdienste machen?

Antwort:

Nach § 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen nur beschäftigen, wenn

  • sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt (diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden),
  • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zugelassen ist,
  • der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung (§ 9 Abs.2 MuSchG) für die Frau oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachzuweisen.


Die im § 10 ArbZG genannten Ausnahmen betreffen u.a. Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen. Hierunter fällt auch die genannte Wohngruppe für Erwachsene mit psychischen Erkrankungen. Somit ist unter den o.g. genannten Bedingungen eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zulässig.