Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf eine Schwangere zu Rufbereitschaft in der Zeit von 18.00 bis 9.00 Uhr eingesetzt werden?

KomNet Dialog 6416

Stand: 08.06.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

Favorit

Frage:

Ich arbeite als werdende Mutter in der Verwaltung. Nun soll ich an einem Einsatz teilnehmen (bei dem ich am Schreibtisch arbeite). Dazu ist am ersten Tag Rufbereitschaft von 18 Uhr bis 9 Uhr am nächsten Tag vorgesehen. Laut MuSchG darf eine Schwangere jedoch nicht zur Arbeit in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr herangezogen werden. Ist es dann zulässig, mich zur Rufbereitschaft heranzuziehen (zwischen 20 und 6 Uhr)? Am darauffolgenden Tag ist Dienstbeginn 9 Uhr. Eine Schwangere darf laut MuSchG nur 8,5 h täglich arbeiten oder 90 h in der Doppelwoche. Bedeutet das, dass ich auch an diesem Einsatztag mehr als 8,5 h arbeiten darf/muss, solange ich die 90 h pro Doppelwoche nicht überschreite? Konkret also von 9 bis 20 Uhr (danach laut MuSchuG ja nicht), also 11 h erlaubt? Dann würde ich in zwei Wochen 83 h arbeiten.

Antwort:

Das Verbot der Mehrarbeit findet sich im § 4 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG): 

"Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat.

Zu Überstunden dürfen sie nicht herangezogen werden, wenn die Mehrarbeit folgende Grenzen übersteigt:

- Frauen unter 18 Jahren: über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche

- Frauen von mindestens 18 Jahren oder älter: über 8 1/2 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche."


Unzulässige und damit strafbare Mehrarbeit liegt also nicht nur vor, wenn sowohl die höchstzulässige tägliche als auch die höchstzulässige doppelwöchige Arbeitszeit überschritten wird, sondern auch dann, wenn nur eine dieser Grenzen überschritten wird, z. B. nur die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit.


Der Begriff "Doppelwoche" ist im MuSchG nicht definiert. Eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgende Auslegung ergibt, dass hier ein Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderwochen einschließlich der Sonntage gemeint ist.


Das Verbot der Nachtarbeit findet sich im § 5 MuSchG. Die von Ihnen beschriebene Rufbereitschaft in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist danach nicht zulässig. Eine Beschäftigung bis 22 Uhr kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers genehmigt werden, wenn

  1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und
  3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.


Auf die Informationen unter https://www.mags.nrw/mutterschutz weisen wir hin.