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Muss der Arbeitgeber die Kosten zur Beschaffung einer Bildschirmbrille tragen (Fahrtkosten zum Optiker, Freistellung der Arbeitszeit)?

der Arbeitgeber die Beschaffung der Bildschirmbrille den Beschäftigten, hat die Beschaffung während der Arbeitszeit zu erfolgen. Dabei ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber diesbezüglich wiederum Vorgaben zu der Frage, wann und wohin bzw. wie weit der Beschäftigte einen Optiker aufsuchen darf, machen kann. ...

Stand: 15.08.2023

Dialog: 14007

Wie muss ein Arbeitgeber ein Homeoffice ausstatten, wenn er entscheidet, die Büroarbeitsplätze alternierend zu belegen, so dass immer eine Person im Büro und eine von zu Hause aus arbeitet?

abweicht. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person hat jedoch nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung im Privatbereich zu beeinflussen. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person darf nicht ohne Weiteres den Privatbereich des Beschäftigten, ohne dessen Zustimmung, betreten. Damit der Arbeitgeber jedoch seiner gesetzlichen Pflicht nach § 3 Arbeitsschutzgesetz ...

Stand: 10.11.2020

Dialog: 43264

Was ist zu beachten, wenn Bildschirmarbeitsplätze im Keller eingerichtet werden sollen?.

kann daher auch sein, dass die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen in Kellerräumen nicht zulässig ist. Angaben über Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen findet man in der Verordnung über Arbeitsstätten/ArbStättV im Anhang unter Ziff. 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung". Hier wird u. a. aufgeführt,  der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben darf, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten ...

Stand: 03.04.2017

Dialog: 19563

Können bei ausschließlich kurzzeitig genutzten Bildschirmarbeitsplätzen geringere Schutzmaßnahmen, wie z. B. verringerte Tischbreite oder ein Konferenzstuhl anstatt eines Bürostuhls, angesetzt werden?

und Eingabemittel zusätzliche Flächen für Schriftgut und weitere Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Um eine flexible Anordnung aller Arbeitsmittel zu ermöglichen, muss die Arbeitsfläche mindestens 1600 mm breit und mindestens 800 mm tief sein. Bei Verwendung von nur einem Bildschirm, geringem Arbeitsmittelbedarf und wenig Schriftgut darf die Arbeitsflächenbreite auf 1200 mm verringert werden. (3) Für sonstige ...

Stand: 15.07.2024

Dialog: 43974

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