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Rechercheergebnisse

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Wer ist für die Unterweisung bzw. Sicherheitsbelehrung zuständig, wenn Arbeitnehmer eines externen Dienstleisters während Umbaumaßnahmen in einem Baumarkt tätig sind?

- ArbSchG beide Arbeitgeber zur Zusammenarbeit.Konkret müssen beide Arbeitgeber die Situation im Rahmen der jeweils zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 ArbSchG) berücksichtigen. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung könnte sein, dass beide Arbeitgeber die Unterweisung abstimmen, so dass der Auftragnehmer den arbeitsspezifischen Teil übernimmt und der Auftraggeber auf die spezifischen ...

Stand: 14.03.2019

Dialog: 17471

Wer ist für den Arbeitsschutz beim Einsatz von Beschäftigten einer Fremdfirma verantwortlich?

Primär ist der Arbeitgeber (Dienstleister; hier: das Reinigungsunternehmen) für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten verantwortlich. Aber auch dem Auftraggeber obliegen gewisse Pflichten. Grundsätzlich gilt hier folgendes:Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen Arbeitsschutzpflichten neben dem Auftragnehmer auch dem Auftraggeber. Das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG verpflichtet daher unter § 8 die A ...

Stand: 05.12.2024

Dialog: 42372

Wie ist eine Fremdfirma, die mit ca. 100 Mitarbeitern ständig vor Ort ist um Leistungen zum Betreiben des Standortes zu erbringen, im Rahmen des Fremdfirmenmanagements zu sehen?

Wenn auf Ihrem Betriebsgelände eine Fremdfirma tätig wird, ist außer dem von Ihnen genannten § 13 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV auch der § 8 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" zu beachten. Danach sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Verantwortlich für die Unterweis ...

Stand: 14.03.2019

Dialog: 24578

Sind auf einer Baustelle mit Subunternehmern durch den Auftraggeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen? Falls ja, wie viele?

in einen Interessenskonflikt kommt, der ihn zwingt, zur Erfüllung beider Aufgaben, Teile dieser Aufgaben nicht durchzuführen oder zu vernachlässigen.Es liegt daher in der Verantwortung (Auswahl-, Führungsverantwortung) des "Beauftragenden", sicherzustellen, dass die mit Koordinierungsaufgaben beauftragten Personen nicht nur geeignet sondern zeitlich auch in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben gesetzeskonform ...

Stand: 14.03.2019

Dialog: 18749