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Wer ist bei Unfällen von Mitarbeitern einer Fremdfirma haftbar?

KomNet Dialog 42372

Stand: 24.07.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Ein Betrieb hat einen Dienstleister mit der Reinigung der Fensterfronten beauftragt. Im vorderen Bereich des Gebäudes wird mit einem Steiger gearbeitet, auf dem die Mitarbeiter der Fremdfirma gesichert sind. Auf der Gebäuderückseite arbeiten die Mitarbeiter von innen, indem die Fensterflügel geöffnet und von innen geputzt werden. Die Fenster haben aber einen kleinen feststehenden Teil der nur durch Herauslehnen aus den Fenster geputzt werden kann. Wenn hier ein Mitarbeiter (hier ungesichert) evtl. abstürzen sollte, wer ist dann in der Verantwortung? Nur der Dienstleister oder auch die Firma, die den Dienstleister beauftragt hat?

Antwort:

Primär ist der Arbeitgeber (Dienstleister; hier: das Reinigungsunternehmen) für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten verantwortlich. Aber auch dem Auftraggeber obliegen gewisse Pflichten. Grundsätzlich gilt hier folgendes:


Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen Arbeitsschutzpflichten neben dem Auftragnehmer auch dem Auftraggeber. Das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG verpflichtet daher unter § 8 die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit. Dabei haben die Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeiten insbesondere gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen (§ 8 Abs. 1 ArbSchG). Gemäß § 8 Abs. 2 ArbSchG müssen sich die Arbeitgeber vergewissern, dass die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer entsprechende Anweisungen zur Einhaltung von Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren auch erhalten haben. Ähnliche Vorgaben finden sich auch im § 5 der DGUV Vorschrift 1 und Kapitel 2.5 der DGUV Regel 100-001. In der DGUV Regel 100-001 wird ausgeführt, was unter dem Begriff "vergewissern" zu verstehen ist. Weitere Informationen zum Einsatz von Fremdfirmen enthält die DGUV Information 215-830 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen".


Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk wird im Internet unter http://publikationen.dguv.de/dguv/ angeboten.


In Bezug auf den Arbeitsschutz bei Fensterreinigungsarbeiten verweisen wir auf die Veröffentlichungen "Glas- und Fassadenreinigung" und "Gebäudereiniger" der BG Bau.