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Wer ist für die Unterweisung bzw. Sicherheitsbelehrung zuständig, wenn Arbeitnehmer eines externen Dienstleisters während Umbaumaßnahmen in einem Baumarkt tätig sind?
KomNet Dialog 17471
Stand: 03.12.2012
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Wer ist für die Unterweisung bzw. Sicherheitsbelehrung zuständig, wenn externe Arbeitnehmer eines Dienstleisters während Umbaumaßnahmen in einem Baumarkt tätig sind? Ist dies der Marktleiter oder der Geschäftsführer des Dienstleisters?
Antwort:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten verantwortlich. Somit ist in Ihrem Beispiel der Geschäftsführer des Dienstleisters dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Unterweisungen durchgeführt werden. Aber auch den Marktleiter treffen Verantwortlichkeiten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Weiterhin verpflichtet § 8 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG beide Arbeitgeber zur Zusammenarbeit.
Konkret müssen beide Arbeitgeber die Situation im Rahmen der jeweils zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 ArbSchG) berücksichtigen. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung könnte sein, dass beide Arbeitgeber die Unterweisung abstimmen, so dass der Auftragnehmer den arbeitsspezifischen Teil übernimmt und der Auftraggeber auf die spezifischen Gefährdungen vor Ort eingeht.
Konkret müssen beide Arbeitgeber die Situation im Rahmen der jeweils zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 ArbSchG) berücksichtigen. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung könnte sein, dass beide Arbeitgeber die Unterweisung abstimmen, so dass der Auftragnehmer den arbeitsspezifischen Teil übernimmt und der Auftraggeber auf die spezifischen Gefährdungen vor Ort eingeht.