Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind auf einer Baustelle mit Subunternehmern durch den Auftraggeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen? Falls ja, wie viele?

KomNet Dialog 18749

Stand: 14.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

Favorit

Frage:

Ich habe eine Frage zur Anzahl an Fachkräften für Arbeitssicherheit auf Baustellen. Situation: Auf einer Baustelle arbeiten derzeit rund 150 Arbeiter unterschiedlicher Gewerke bzw. Subunternehmen (Gebäudeerichtung, Hochbau, Tiefbau etc.) - montags bis samstags Nun würde ich gerne wissen, ob und wenn ja wie viele Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch den Auftraggeber (den Auftrag an die Subunternehmen Vergebender) zu bestellen sind. Ändert sich an der Bestellungsanzahl etwas, wenn der Auftraggeber nicht der Bauherr sondern ein vom Bauherrn beauftragtes Unternehmen ist?

Antwort:


Gemäß § 5 "Beurteilung von Arbeitsbedingungen" des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG - hat der Arbeitgeber

    (1) ... durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

    (2) ...

    (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

        1.  die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

        2.   ...

        3.   ...

        4.   die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

        5.   ...

Hierbei hat er die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren.


Für die von Ihnen geschilderte Situation ist neben § 5 insbesondere der § 8 "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" des ArbSchG zu beachten.


Die "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" auf Baustellen wird vom Gesetzgeber mit der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - BaustellV - besonders hervorgehoben. Dort wird in § 3 der Begriff der "Koordinierung" eingeführt:


    (1)   Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

    (1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

    (2)   Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator ....

Auf Baustellen sind somit nach Erfordernis ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen sind. Zur Sicherstellung, dass hierbei keine "Reibungsverluste bei Kompetenzüberschreitungen" auftreten, ist ein "Hauptkoordinator" zu bestellen, der die letztliche Entscheidungsbefugnis innehat.


Von der BaustellV zu unterscheiden ist das Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG.


Gemäß § 5 AsiG hat jeder Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) zu bestellen und mit den in § 6 ASiG genannten Aufgaben schriftlich zu beauftragen. Die Anzahl der FaSi richten sich u. a. nach der


-    Betriebsart und den damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

-   der Anzahl der Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,

-   ...


und kann der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, die die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Klein- und Kleinstunternehmen regelt, entnommen werden.


Fazit:

Der Auftraggeber bestellt keine FaSi für die Baustelle; dies liegt im Entscheidungsbereich des jeweiliger Arbeitgebers, der dort Arbeitnehmer beschäftigt. Insofern stellt sich die Frage nach der Anzahl der zu bestellenden FaSi in Abhängigkeit von einer Beauftragung durch den Bauherrn oder eines beauftragten Unternehmens nicht.


Wir haben Ihre Frage so verstanden, dass Sie nach der Anzahl der Koordinatoren fragen.Diese Anzahl ergibt sich u. a. aus


-  der Art der Tätigkeiten

-  dem Umfang der Arbeiten

-  Anzahl der Arbeitnehmer

-  Anzahl der Unternehmer/Subunternehmer

-  Abstimmungsaufwand

-   ...


und ist unabhängig davon, ob der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter die Beauftragung vornimmt.


Da die BaustellV von "geeigneten" Koordinatoren spricht, ist nicht auszuschließen, dass auch FaSi für diese Aufgabe ausgewählt werden. Hierbei muss allerdings sichergestellt sein, dass die FaSi nicht durch die gleichzeitige Bestellung als Baustellenkoordinator in einen Interessenskonflikt kommt, der ihn zwingt, zur Erfüllung beider Aufgaben, Teile dieser Aufgaben nicht durchzuführen oder zu vernachlässigen.


Es liegt daher in der Verantwortung (Auswahl-, Führungsverantwortung) des "Beauftragenden", sicherzustellen, dass die mit Koordinierungsaufgaben beauftragten Personen nicht nur geeignet sondern zeitlich auch in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben gesetzeskonform wahrzunehmen.