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Wie ist die Arbeitszeit bei Arbeiten im Überdruck geregelt?

und ist abhängig von dem in der Arbeitskammer vorherrschenden Druck. Eine Überschreitung dieser Zeiten ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen und von dieser zu bewilligen. Bei Aufenthalt von über 4 Stunden in der Arbeitskammer in Druckluft ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Zwischen zwei Arbeitsschichten muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen. Bei schweren ...

Stand: 06.02.2024

Dialog: 43887

Welche Drücke sind bei Arbeiten in Druckluft gemäß der Druckluftverordnung erlaubt?

als 3,6 bar dürfen Beschäftigte nicht arbeiten. Bei Überschreitung von Bestimmungen in der DruckLV kann ein Ausnahmeantrag an die zuständige Behörde gestellt werden. (u. a. §§ 6 und 9 DruckLV)Wichtig:Arbeiten in Druckluft sind vom Arbeitgeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. (§ 3 DruckLV) ...

Stand: 07.02.2024

Dialog: 43884

Welche spezifischen Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen sind bei Tätigkeiten in geschlossenen Räumen zu beachten, in denen ein erhöhter CO₂-Gehalt und Überdruck vorliegen?

Der Arbeitgeber ist nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Arbeitsplätze müssen hinsichtlich der Gefährdungen untersucht und Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip priorisiert werden.Der Arbeitgeber hat lt ...

Stand: 03.12.2024

Dialog: 44049

Müssen Arbeiten in Druckluft angezeigt werden?

Gemäß § 3 (1) Druckluftverordnung (DruckLV) hat der Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen ist dies das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW) anzuzeigen.In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:1.   der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und ggf. der Name und die Anschrift ...

Stand: 30.01.2024

Dialog: 43888