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Welche spezifischen Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen sind bei Tätigkeiten in geschlossenen Räumen zu beachten, in denen ein erhöhter CO₂-Gehalt und Überdruck vorliegen?

KomNet Dialog 44049

Stand: 03.12.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Arbeiten unter Druckluft

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Frage:

Welche spezifischen Arbeitsschutzvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen sind bei Tätigkeiten in geschlossenen Räumen zu beachten, in denen ein erhöhter CO₂-Gehalt und Überdruck vorliegen. Insbesondere interessieren mich Anforderungen an die Überwachung der CO₂-Konzentration, die persönliche Schutzausrüstung sowie die Vorgaben zur Belüftung und Notfallvorsorge.

Antwort:

Der Arbeitgeber ist nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Arbeitsplätze müssen hinsichtlich der Gefährdungen untersucht und Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip priorisiert werden.

Der Arbeitgeber hat lt. § 10 ArbSchG entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Eine wirksame Notfallvorsorge richtet sich nach den spezifischen Gefährdungen an den verschiedenen Arbeitsplätzen. Ein erforderlicher Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) muss ebenfalls in der o.g. Gefährdungsbeurteilung je nach Gefährdungen an den Arbeitsplätzen spezifisch bewertet werden, da sich die Auswahl der PSA an der Gefährdungsbeurteilung orientiert. 

Generell hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese beraten und unterstützen bei der Erstellung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung. 

Zum Thema „Tätigkeiten in geschlossenen Räumen mit Überdruck“ wird hier für eine Antwort die Druckluftverordnung (DruckLV) herangezogen. In der DruckLV ist Druckluft als Überdruck von mehr als 0,1 bar (bis max. 3,6 bar) definiert.

Nach DruckLV § 4 gilt:

"Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen (Arbeitsmittel) müssen den Nummern 1 und 2 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden". In Anhang 1 der DruckLV werden zur Beschaffenheit der Arbeitskammern und der ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen (in Punkt 1.6) technische Maßnahmen für die Belüftung festgelegt.

Für jeden Arbeitnehmer sind mindestens 0,5 m³ Frischluft/Minute in die Arbeitskammern einzublasen. Frischluft, die in Arbeitskammern und Personenschleusen eingeblasen wird, ist unter Verwendung von Luftfiltern und Ölabscheidern zu reinigen und muss den Anforderungen genügen, die an Atemluft zu stellen sind. 


Die DGUV Information 201-061 erklärt dazu:

  1. „Die DIN EN 12021 definiert u.a. die Anforderungen an die Beschaffenheit (Verunreinigungen, Wasser-Gehalt) von Druckluft für Atemschutzgeräte sowie für den Überdruckbereich. Zur Bestimmung der Qualität der Atemluft in der Arbeitskammer kommen die Grenzwerte für Schmierstoffe, CO und CO2 zur Anwendung.“ (siehe Nummer5.2.2.9 Atemluftqualität)
  2. „Regelmäßige Überwachung der Luftqualität in der Arbeitskammer vor Aufnahme der Tätigkeiten, durch Gasmessungen von z.B. CO, CO2, CH4, O2. Aufgrund fehlender Zulassung der Gasmessgeräte für den Druckluftbereich, ist die Luft aus der Arbeitskammer abzuleiten und unter atmosphärischen Bedingungen zu messen.“ (siehe Nummer 5.2.2.9 Atemluftqualität)
  3. Insbesondere beim Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren in Druckluft:Aufgrund der durch den Arbeitsdruck erhöhten Gefahrstoffpartialdrücke (NOX, CO, usw.) in der Arbeitskammer und der damit deutlich erhöhten Toxizität, sind weitergehende Maßnahmen zwingend erforderlich. Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind unter Überdruck nicht anwendbar. Zur Vermeidung von lebensbedrohlichen Vergiftungen muss zu jeder Zeit sichergestellt sein, dass die Atemluft der Beschäftigten frei von Gefahrstoffen, insbesondere nitrosen Gasen, ist. Geeignete Schutzmaßnahmen sind: Umgebungsluftunabhängige Atemluftversorgung über Voll-, Halbmasken, Helme oder Hauben. Zusätzliche Absaugung der Gefahrstoffe am Entstehungsort (als alleinige Maßnahme nicht ausreichend). Die Austrittsöffnung der Absaugleitung im atmosphärischen Teil muss im Wirkungsbereich der künstlichen oder natürlichen Belüftung liegen und darf die Atemluft an anderen Arbeitsplätzen (z.B. Schleusenwärter) nicht kontaminieren. – Erhöhung der Frischluftzufuhr in die Arbeitskammer zur Vermeidung einer Langzeitkontamination des Arbeitsbereiches (als alleinige Maßnahme nicht ausreichend) …“ (siehe Nummer 5.2.3.7 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren in Druckluft)



Die DIN EN 12021:2014-07 „legt Anforderungen an die Qualität von Druckgasen fest, die für das Mischen oder die Anwendung in Atemschutzgeräten und Über- und Unterdrucksituationen zur Verfügung gestellt werden.“ 

Die Zusammensetzung der Atemluft ist in der o.g. Norm wie folgt festgelegt:



In der Gefährdungsbeurteilung ist u.a. möglichst die Ursache für die Emission von CO2 in die Atemluft in Überdruckbereichen zu ermitteln und zu beseitigen. Die DruckLV gibt zudem eine technische Maßnahme in Form von Frischluftzufuhr vor und zusätzlich die DGUV Information 201-061 Maßnahmen, wie z. B. Absaugung von Gasen an der Entstehungsstelle und PSA/ Atemschutz z. B. beim Schweißen.