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Müssen Arbeiten in Druckluft angezeigt werden?

KomNet Dialog 43888

Stand: 30.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Arbeiten unter Druckluft

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Frage:

Müssen Arbeiten in Druckluft angezeigt werden?

Antwort:

Gemäß § 3 (1) Druckluftverordnung (DruckLV) hat der Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen ist dies das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW) anzuzeigen.


In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:

1.   der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und ggf. der Name und die Anschrift des Arbeitgebers, dem die Geschäftsführung übertragen ist.

2.   der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft leitet, und seines Vertreters (§ 18 Abs. 1 Nr. 1).

3.   der Name und die Anschrift des nach § 12 Abs. 1 beauftragten Arztes.

4.   die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden.

5.   die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft.

6.   der voraussichtlich höchste Arbeitsdruck.

7.   die zu erwartenden Bodenverhältnisse.


Der Anzeige sind gemäß Druckluftverordnung folgende Unterlagen beizufügen:

1.   eine behördlich beglaubigte Abschrift der Befähigungsscheine (für Fachkundige oder deren Vertreter) nach § 18 Abs. 2 und des nach § 20 Abs. 2 vorgesehenen Merkblatts,

2.   einen Lageplan der Arbeitsstelle,

3.   eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Arbeiten in Druckluft,

4.   Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und der Verdichteranlagen,

5.   Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1. 


Folgende Einrichtungen werden in § 17 genannt:

Insbesondere muss ab einem Arbeitsdruck von 0,7 bar eine Krankendruckluftkammer vorhanden sein, ein Raum für ärztliche Untersuchungen/Behandlungen, ein Erholungsraum, ein Umkleideraum, ein Trockenraum, sanitäre Einrichtungen mit Waschräumen und Aborten sowie Rettungseinrichtungen zur Bergung kranker oder verletzter Personen.