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Handelt es sich beim Ab- und Anschrauben von asbesthaltigen Platten eines Holzzaunes um Instandhaltungsarbeiten im Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung?

bis 2.3. Ggf. trifft auch die Nr. 2.4 (Nebenarbeiten) zu.Die in der Fragestellung genannten Asbestplatten zur Verkleidung eines Holzzauns bestehen i. d. R. aus Asbestzement. Die in der TRGS 519 Nr. 2.3 und Nr. 2.11 erwähnte Asbest-Richtlinie trifft mit ihren Sanierungsverfahren nur auf schwach gebundenen Asbest zu. Selbst dann, wenn die Asbestplatten schwach gebunden wären, träfe hier eine andere ...

Stand: 21.02.2019

Dialog: 15603

Asbesthaltige Wände: darf das BT 30 Verfahren auch für das Herausdrehen der Schrauben angewendet werden, wenn man den Bohrer unter dem Absaugaufsatz durch einen Bit ersetzt?

an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten ist in der aktuellen Anlage 9 zur TRGS 519 aufgeführt.Da gem. Anhang I Nr. 2.3 Abs. 5 GefStoffV Abs. 5 Stäube an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen sind, bietet sich als flankierende Schutzmaßnahme das BT ...

Stand: 30.06.2025

Dialog: 44142

Ist es nach dem heutigen Stand der Technik erlaubt, einen asbesthaltigen Estrich (z.B. Magnesia Estrich) mit Epoxydharz zu versiegeln?

Asbestprodukte einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten sowie vorläufige bauliche Maßnahmen im Sinne der Asbestrichtlinien der Länder. Also handelt es sich nicht um Sanierungsarbeiten.2.3 Instandhaltungsarbeiten Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion ...

Stand: 17.02.2016

Dialog: 25934

Wie ist die neue Gefahrstoffverordnung § 6 (2b) zur Asbestbelastung in privaten Haushalten umzusetzen?

sind und von einer sachkundigen, weisungsbefugten Person beaufsichtigt werden. Zudem sind die Tätigkeiten unternehmensbezogen anzuzeigen; die Anzeige gilt für sechs Jahre.Der Vorteil bei diesen behördlich anerkannten Arbeitsverfahren besteht darin, dass auch bei Nichtvorhandensein von Asbest die vom Arbeitgeber umzusetzenden staubmindernden Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 (z. B. (krebserzeugende) silikogene Stäube ...

Stand: 28.01.2025

Dialog: 44065