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Asbesthaltige Wände: darf das BT 30 Verfahren auch für das Herausdrehen der Schrauben angewendet werden, wenn man den Bohrer unter dem Absaugaufsatz durch einen Bit ersetzt?

KomNet Dialog 44142

Stand: 30.06.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Um Löcher in asbesthaltige Wände zu bohren, soll ein emissionsarmes Verfahren mit geringer Exposition angewendet werden. Es soll das sogenannte BT 30 Verfahren "Bohren in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung – Bohrverfahren mit Direktabsaugung" nach TRGS 519 zum Einsatz kommen. Allerdings müssen vor dem Bohren der Löcher zunächst einige bereits vorhandene Schrauben aus der asbesthaltigen Wand herausgedreht werden. Hierzu haben sich drei Fragen ergeben: a) Darf das BT 30 Verfahren auch für das Herausdrehen der Schrauben angewendet werden, wenn man den Bohrer unter dem Absaugaufsatz durch einen Bit ersetzt? b) Falls nein, gibt es ein anderes emissionsarmes Verfahren zum Herausdrehen der Schrauben aus asbesthaltigen Wänden und Decken? c) Falls auch die Frage b verneint werden muss, welche Schutzmaßnahmen wären beim Herausdrehen von Schrauben aus asbesthaltigen Wänden und Decken zu empfehlen?

Antwort:

a) Darf das BT 30 Verfahren auch für das Herausdrehen der Schrauben angewendet werden, wenn man den Bohrer unter dem Absaugaufsatz durch einen Bit ersetzt?

Anerkannte emissionsarme Verfahren sind gem. § 2 Abs. 4c Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüfte und anerkannte Arbeitsverfahren für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien, die nachweislich im Bereich geringen Risikos liegen.

Der Anwendende muss sich bei der Anwendung emissionsarmer Verfahren strikt an die Verfahrensbeschreibung halten. Nur dann ist sichergestellt, dass die Akzeptanzkonzentration für Asbest dauerhaft eingehalten und somit Erleichterungen, wie z.B. der Verzicht auf das Tragen von Atemschutz, möglich sind. Eine Abweichung vom vorgegebenen Anwendungsbereich sowie der Verfahrensbeschreibung ist unzulässig, da es sich dann nicht mehr um ein behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren handelt.

Bezüglich Ihrer Fragestellung bedeutet dies, dass das in den Ergänzungen zur DGUV Information 201-012 BT 30-Verfahren „Bohren in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung – Bohrverfahren mit Direktabsaugung“ nur für die Erstellen von Bohrlöchern bis 12 mm Durchmesser zur Montage von Installationen an Wänden und Decken mit asbesthaltigen Bekleidungen geprüft und freigegeben wurde. Beim herausdrehen von Schrauben aus einer asbesthaltigen Wand weichen Sie vom Anwendungsbereich der BT 30 ab.


b) Falls nein, gibt es ein anderes emissionsarmes Verfahren zum Herausdrehen der Schrauben aus asbesthaltigen Wänden und Decken?

In den aktuellen Ergänzungen zur DGUV Information 201-012 "Asbestsanierung" ist zurzeit kein emissionsarmes Verfahren zum Herausdrehen der Schrauben aus asbesthaltigen Wänden und Decken benannt.

 

c) Falls auch die Frage b verneint werden muss, welche Schutzmaßnahmen wären beim Herausdrehen von Schrauben aus asbesthaltigen Wänden und Decken zu empfehlen?

Im Rahmen der gem. § 6 GefStoffV vor der Arbeitsaufnahme vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung muss festgestellt werden, ob beim Lösen der Schrauben, die üblicherweise in Wanddübel eingeschraubt wurden, die Beschäftigten Tätigkeiten mit Asbest ausüben oder Asbestfasern (z. B. kein fester Sitz der Dübel) freigesetzt werden können. Sofern die Dübel fest mit der Wand verbunden sein sollten, gilt der Grundsatz, dass dies keine Tätigkeiten mit Asbest sind.

Sollten sich die Dübel beim Herausdrehen der Schrauben mit drehen, wobei durch die mechanische Reibung der Dübel im asbesthaltigen Putz Asbestfasern freigesetzt werden könnten, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung gem. § 6 GefStoffV durchführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen. Eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten ist in der aktuellen Anlage 9 zur TRGS 519 aufgeführt.

Da gem. Anhang I Nr. 2.3 Abs. 5 GefStoffV Abs. 5 Stäube an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen sind, bietet sich als flankierende Schutzmaßnahme das BT 30-Verfahren (Direktabsaugung) an. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme muss der Arbeitgeber jedoch im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung belegen.