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Ist es zulässig, einen Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten nach Verlust der Zulassung für die Lagerung von anderen Gefahrstoffen weiter zu verwenden?

werden sollen.Weiterhin gilt: Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Sicherheitsschränke gelten als erfüllt, wenn sie die Anforderungen von EN 14470-1 (www.beuth.de) erfüllen (TRGS 510 Anlage 3 zur TRGS 510 Nr.1 Absatz 4). Dies ist dann notwendigerweise durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Dabei ist im Sachverständigengutachten zu klären, welche Stoffe in dem Schrank gelagert werden dürfen ...

Stand: 09.08.2018

Dialog: 17398

Dürfen Sicherheitsschränke zur Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten in Fluren aufgestellt werden?

Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:Die Lagerung von Gefahrstoffen darf nach Abschnitt 4.2 Nr. 5 der TRGS 510 nicht an Verkehrswegen bzw. solchen Orten erfolgen, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Da bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken nach Anhang 1 alle sicherheitstechnischen Anforderungen des Abschnitts 4 einschließlich 4.2 Nr ...

Stand: 09.05.2022

Dialog: 29209

Bezieht sich die Mengenangabe bei Zusammenlagerungsverboten gemäß TRGS 510 auf die Höchstmenge der in einem Lager gelagerten Gefahrstoffe oder auf einzelne Brandabschnitte?

aufzunehmen. Hierzu zählen auch Container oder Schränke. Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen1. in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungenerfüllen, oder2. im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wändegetrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten ...

Stand: 16.05.2019

Dialog: 13282

Ist ein Anlagenbetreiber verpflichtet, sein auf Basis der "alten" TRGS 510 genehmigtes Gefahrstofflager betreffend der Anforderungen in der aktuellen Fassung der TRGS 510 zu überprüfen und zusätzliche technische bzw. organisatorische Maßnahmen, zur Anpassung an den Stand der Technik, vorzunehmen?

Erkenntnisse, zu denen auch die vom Ausschuss für Gefahrstoffe erarbeitete TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ gehört. Diese neuen Erkenntnisse können sich dabei sowohl auf verbesserte Schutz- und Gestaltungsmöglichkeiten als auch auf eine veränderte Bewertung der Gefährlichkeit bestimmter Tätigkeiten beziehen. (vgl. Kollmer/Klindt/Schucht/Kohte, 3. Aufl. 2016, ArbSchG § 3 Rn ...

Stand: 22.02.2021

Dialog: 43477