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Ist ein Anlagenbetreiber verpflichtet, sein auf Basis der "alten" TRGS 510 genehmigtes Gefahrstofflager betreffend der Anforderungen in der aktuellen Fassung der TRGS 510 zu überprüfen und zusätzliche technische bzw. organisatorische Maßnahmen, zur Anpassung an den Stand der Technik, vorzunehmen?

KomNet Dialog 43477

Stand: 22.02.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Die TRGS 510 wurde in der aktualisierten Fassung am 16. Feb. 2021 veröffentlicht. Ist ein Anlagenbetreiber verpflichtet, sein auf Basis der "alten" TRGS 510 (Ausgabe/Fassung: Nov. 2015) genehmigtes und in Betrieb befindliches Gefahrstofflager betreffend der Anforderungen in der aktuellen Fassung der TRGS 510 (Fassung: Feb. 2021) zu überprüfen und allenfalls zusätzliche oder ergänzende technische bzw. organisatorische Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik, vorzunehmen. Wenn ja; auf Basis welcher Rechtsnorm ist ein Anlagenbetreiber zu einer solchen Überprüfung und allfälligen Anpassung verpflichtet; und innerhalb welcher Zeit ist eine solche Anpassung zu realisieren (umzusetzen)?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat die getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes „auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen“ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsschutzgesetz).


Zu diesen sich ändernden Gegebenheiten, die eine Anpassung der Schutzmaßnahmen erforderlich machen, gehören insbesondere Fortschritte der in § 4 Satz 1 Nummer 3 Arbeitsschutzgesetz erwähnten Erkenntnisse, zu denen auch die vom Ausschuss für Gefahrstoffe erarbeitete TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ gehört. Diese neuen Erkenntnisse können sich dabei sowohl auf verbesserte Schutz- und Gestaltungsmöglichkeiten als auch auf eine veränderte Bewertung der Gefährlichkeit bestimmter Tätigkeiten beziehen. (vgl. Kollmer/Klindt/Schucht/Kohte, 3. Aufl. 2016, ArbSchG § 3 Rn. 35)


Zur Erforderlichkeit und Umsetzungsfrist der Anpassung von Schutzmaßnahmen nach Änderungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe sagt die TRGS 001 „Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung - Allgemeines - Aufbau - Übersicht - Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ unter Nummer 4 Absatz 3:


"Erforderlichenfalls hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die bereits vor der Bekanntmachung einer neuen, ergänzten, geänderten oder neu gefassten TRGS durchgeführt wurden, bestehende technische Schutzmaßnahmen an die neuen oder geänderten Regeln und Erkenntnisse anzupassen:

1. unverzüglich, wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden,

2. nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn sich dadurch die Arbeitssicherheit erheblich erhöht (s. auch § 3 Abs. 1 ArbSchG).

Die neuen Regeln und Erkenntnisse können Aussagen enthalten, wann die Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen bzw. eine Frist nach Satz 1 Nr. 2 nennen."


Auf die gestellte Frage lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist, das Gefahrstofflager hinsichtlich der neuen Regelungen zu überprüfen und dann zusätzliche Maßnahmen in einer zwar nicht definierten, aber angemessenen Frist treffen muss, wenn das Gefahrstofflager nicht dem in der aktuellen TRGS 510 beschriebenen Sicherheitsniveau entspricht.


Hinweis:

Von der TRGS 510 kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden kann (§ 7 Absatz 2 Gefahrstoffverordnung).