Komnet-Wissensdatenbank

Rechercheergebnisse

Ergebnisse 1 bis 4 von 4 Treffern

Ist beim Umgang mit Airbags eine Sachkunde nachzuweisen und ist eine Anzeige notwendig?

sein.Zudem muss jeder Unternehmer, in dessen Betrieb mit Airbags und Gurtstraffern umgegangen wird, dies zuvor der zuständigen Behörde nach (§ 14 SprengG) anzeigen.Rechtsgrundlage hierfür ist der § 4 Abs.3 (1.SprengV)Neu ist, dass eine Zulassungsvoraussetzung zur Erlangung des Befähigungsscheins (§ 20 SprengG) die hier beschriebene Eingeschränkte Fachkunde ist. Alternative wäre eine 6 monatige Tätigkeit ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 745

Welche Verpflichtungen ergeben sich für eine Firma aufgrund einer Namensänderung in Bezug auf Erlaubnis und Befähigungsscheine nach SprengG?

Die Namensänderung ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen (§ 14 Sprengstoffgesetz - SprengG). Diese entscheidet dann, ob eine Änderung oder sogar eine Neuausstellung der Erlaubnis nach § 7 SprengG (bei einem Wechsel der juristischen Person) erforderlich ist. In Bezug auf die Befähigungsscheine sind keine Änderungen notwendig. Hier erfolgt später (nach Erhalt der neuen bzw. geänderten ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 3368

Muss eine behördliche Anzeige erfolgen, wenn pyrotechnische Fahrzeugbauteile durch Auslösung in eingebautem Zustand unschädlich gemacht werden?

sind folgende Tätigkeiten mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zu verstehen:1. Ein- und Ausbau2. Aufbewahren (Lagern)3. Vernichten4. Verbringen (Befördern)5. Erwerben, Vertreiben sowie das Überlassen einschließlich des Vermittelns6. EntsorgenGrundsätzlich besteht für jeden Gewerbetreibenden, der eine oder mehrere der aufgeführten Tätigkeiten ausübt, gemäß § 14 des SprengG die Pflicht, zwei Wochen ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 20202

Wie ist der Verkauf/Weiterverkauf von Airbags und Gurtstraffern an Firmen bzw. Privatpersonen geregelt?

in ausgebautem Zustand durch geschultes Personal (§ 4 Abs. 3 der ersten Sprengverordnung - 1 .SprengV).Der Umgang mit solchen Gegenständen durch andere Personen (ungeschultes Personal, Privatleute, Kunden) ist nur dann von den o. a. Vorschriften weitestgehend befreit, wenn die pyrotechnischen Gegenstände P1 in Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind (z. B. fertige Lenkräder, Lenksäulen, Sitze etc ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 5463