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Welche Vorgaben sind bei einem Produkt einzuhalten, welches rein für Versuchszwecke gebaut wird?

nach dem Produktsicherheitsrecht.Selbstverständlich gelten für die Verwendung des Produktes die Vorgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes, hier somit insbesondere des ArbSchG und der BetrSichV. Hier ist § 5 Abs. 3 BetrSichV besonders wichtig. „Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen ...

Stand: 29.08.2018

Dialog: 42419

Benötige ich für Produkte (früher Technische Arbeitsmittel) laut Produktsicherheitsgesetz eine Risikobewertung zwecks Risikobeurteilung?

verursacht. Nach Satz 2 dieses Absatzes sind zur Beurteilung, ob diese Grundanforderung eingehalten sind, u. a. die Eigenschaften, die Kennzeichnung sowie die Gruppe der Verwender zu berücksichtigen. Weiterhin können nach § 4 und § 5 ProdSG Normen und andere technische Spezifikationen zur Beurteilung herangezogen werden.Die Formulierungen in den o. a. Vorschriften des ProdSG sehen demnach eine Beurteilung ...

Stand: 13.09.2016

Dialog: 17836

Gibt es die Möglichkeit, dass ein und dasselbe Produkt je nach Einsatz beim Kunden einmal per Definition eine auswechselbare Ausrüstung (mit CE) und einmal etwas anderes (ohne CE) ist?

(„Grundmaschine“ mit CE)Der Käufer/ Verwender des Produktes verwendet die auswechselbare Ausrüstung so, wie bzw. wofür das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Die „Grundmaschine“ ist bereits eine in den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschine.Die Verwendung durch den Käufer ist nicht Bestandteil der Produktsicherheit, jedoch Bestandteil des Arbeitsschutzregelwerkes. Hier ist § 5 Abs. 3 ...

Stand: 08.02.2022

Dialog: 43634

Unter welche Begriffsbestimmung der Maschinenrichtlinie fällt ein Werkzeug, welches zum Spannen eines Werkstückes vorgesehen ist, wenn es mit Anschlagmitteln (Ösen) zum Heben versehen wird?

als eineauswechselbare Ausrüstung oderSicherheitsbauteilanzusehen ist, müssen alle Anforderungen von Art. 5 der RL 2006/42/EG (bzw. § 3 der 9. ProdSV) erfüllt sein. Dies beinhaltet auch die Anbringung einer CE-Kennzeichnung.Wenn die Spannvorrichtung als eineunvollständige Maschineanzusehen ist, müssen alle Anforderungen von Art. 13 der RL 2006/42/EG (bzw. § 6 der 9. ProdSV) erfüllt sein. Die Anbringung einer CE ...

Stand: 22.10.2019

Dialog: 42872

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