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Welche Vorgaben sind bei einem Produkt einzuhalten, welches rein für Versuchszwecke gebaut wird?

KomNet Dialog 42419

Stand: 29.08.2018

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Wir möchten einen Induktionsofen zu Versuchszwecken bauen und für verschiedene Forschungszwecke vorübergehend im Labor in Betrieb nehmen. Laut MRL bzw. 9. ProdSV sowie DGUV Information 202-002 sind solche Maschinen ausgenommen. Sind also in diesem Fall Risikobeurteilung, Normenanwendung, Zusammenstellen der notwendigen Dokumente, Erstellen einer Bedienungsanleitung und CE-Kennzeichnung nicht notwendig?

Antwort:

Zunächst ist zu prüfen ist, ob der Ausnahmetatbestand von § 1 Abs. 2 Nr. 8 der 9.ProdSV tatsächlich zutrifft (siehe hierzu auch § 60 des Leitfades zur RL 2006/42/EG). Sollte dies der Fall sein, dann gilt die 9.ProdSV nicht. Konsequenterweise müssen dann die dortigen Anforderungen – die Durchführung bzw. Erstellung einer Risikobeurteilung, das Zusammenstellen der Technischen Unterlagen, die Erstellung einer Bedienungsanleitung, das Anbringen einer CE-Kennzeichnung, etc. nicht umgesetzt werden.


Die Tätigkeit „erstmals verwenden“ ist im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) genannt, jedoch sind im ProdSG keinerlei Anforderungen an diese „Eigenherstellung“ formuliert, da diese nicht generell für alle Produkte gelten. Der Gesetzgeber hat die erstmalige Verwendung im Anwendungsbereich des ProdSG „aufnehmen müssen“, da nur dann in Verordnungen nach dem ProdSG Anforderungen an diese Tätigkeit gestellt werden können (wie z. B. in der 9.ProdSV). 


Sofern für diese „Forschungsanlage“ auch keine andere Verordnung nach dem ProdSG zur Anwendung kommen sollte, gibt es somit für diese Eigenherstellung bzw. erstmalige Verwendung keine Anforderungen nach dem Produktsicherheitsrecht.


Selbstverständlich gelten für die Verwendung des Produktes die Vorgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes, hier somit insbesondere des ArbSchG und der BetrSichV. Hier ist § 5 Abs. 3 BetrSichV besonders wichtig.

 „Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.“


Anders formuliert, muss das Arbeitsmittel neben den „Arbeitsschutzvorschriften“ auch die Vorschriften des EG/EU-Rechtes zum Bereitstellen auf dem Markt (incl. Eigenherstellung) einhalten. Da die 9.ProdSV hier, wie oben erläutert, nicht zur Anwendung kommt, bleibt es somit „nur“ bei den Arbeitsschutzvorschriften.


Neben der rein rechtlichen Betrachtung sollte berücksichtigt werden, dass es sich insbesondere bei der Risikobeurteilung um eine sinnvolle Auseinandersetzung mit potentiellen Gefährdungen und entsprechenden Lösungen handelt. Daher sollte so etwas – auch ohne gesetzliche Vorschrift – umgesetzt bzw. durchgeführt werden.


Zu den Inhalten und Erläuterungen in der DGUV Information 202-002 kann hier keine Aussage gemacht werden. Hier sollte ggf. ein Kontakt mit der DGUV erfolgen.