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Sind wir als Betreiber einer Tankstelle zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verpflichtet?

bei der Ankunft übernimmt." Für Unternehmen, denen ausschließlich Pflichten als Empfänger zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV gemäß § 2 Nr. 1 nicht und somit muss auch kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.Fazit:Da Sie als Betreiber der Tankstelle lediglich als Empfänger im Sinne der Gefahrgutvorschriften gelten, besteht für Sie keine Verpflichtung ...

Stand: 31.10.2018

Dialog: 24043

Ist ein Unternehmen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, wenn die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 oder Kapitel 3.4 in Anspruch genommen werden?

/IMDG-Code freigestellt sind, und7.die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden." Findet im Jahr ein Transport statt ...

Stand: 17.07.2023

Dialog: 4922

Müssen bei mehreren Fachkräften für Arbeitssicherheit im Betrieb die Zuständigkeiten im Rahmen der Bestellung zur Fachkraft geregelt werden?

werden, die sich in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen; dies kann auch ein Betriebsteil sein, wenn er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist“ (Quelle: Kommentar zum § 8 Arbeitssicherheitsgesetz von Anzinger/Bieneck)."Hat der Arbeitgeber eine leitende Sicherheitsfachkraft bestellt und diese sich selbst oder dem Leiter des Betriebes unterstellt, so unterstehen ...

Stand: 22.10.2020

Dialog: 14068

Unterliegt das Betanken des Firmenheizöltanks durch externe Fachfirmen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, wenn der jährliche Heizölverbrauch über 50 t liegt?

erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten, 6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und 7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher ...

Stand: 11.05.2023

Dialog: 15269