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Müssen bei mehreren Fachkräften für Arbeitssicherheit im Betrieb die Zuständigkeiten im Rahmen der Bestellung zur Fachkraft geregelt werden?

KomNet Dialog 14068

Stand: 22.10.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Wir sind eine Abteilung mit mehreren Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese Abteilung wird von der leitenden Fachkraft unseres Unternehmens geführt. In der letzten Zeit gab es häufiger Probleme in der Zuordnung von Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitssicherheit (keine klaren Regeln). Müssen die Zuständigkeiten im Rahmen der Bestellung zur Fachkraft geregelt werden? Ist die Zuordnung ausserhalb der Bestellung zulässig (im Rahmen des Weisungsrechtes meines Abteilungsleiters)? Welche Regelungen für die Zuordnung gibt es?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber für die Planung und Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten u.a. für eine geeignete Organisation zu sorgen.


Ein Leitsatz des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 15.12.2009 (9 AZR 769/08) ist, dass der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (mindestens) unmittelbar dem Leiter des Betriebs im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch zu unterstellen. Diese herausgehobene Einordnung in der betrieblichen Hierarchie gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes.


In § 8 Abs. 2 des ASiG ist der Begriff "Leiter des Betriebs" nicht definiert. Es ist auf die Klarstellung durch die Rechtssprechung, insbesondere auf die des BAG zum Betriebsverfassungsgesetz, zurückzugreifen. „Leiter eines Betriebs ist demzufolge derjenige, der eine organisatorische Einheit leitet, in der mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte Zwecke fortgesetzt verfolgt werden, die sich in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen; dies kann auch ein Betriebsteil sein, wenn er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist“ (Quelle: Kommentar zum § 8 Arbeitssicherheitsgesetz von Anzinger/Bieneck).

"Hat der Arbeitgeber eine leitende Sicherheitsfachkraft bestellt und diese sich selbst oder dem Leiter des Betriebes unterstellt, so unterstehen die anderen Sicherheitsfachkräfte dieser leitenden Fachkraft. Die leitende Sicherheitsfachkraft ist also Vorgesetzter seiner Fachkollegen."

(Quelle: Kommentar zum § 8 des Arbeitssicherheitsgesetzes von Kliesch/Nöthlichs/Wagner )


"Die Aufgabenbereiche, die den einzelnen Fachkräften für Arbeitssicherheit zugewiesen werden, kann sich sowohl aus der Bestellung aber auch aus der Aufgabenverteilung innerhalb der Abteilung ergeben. 

Dabei ist wesentlich, dass entweder der Leiter des Betriebes die zwischen den Fachkräften für Arbeitssicherheit aufzuteilenden Aufgaben direkt selber vornimmt oder diese Aufgabenverteilung über die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgenommen wird. 


Diese Klarstellung muss der Leiter des Betriebes vornehmen. 

Eine Aufgabenverteilung in der Bestellung ist zwar prinzipiell möglich, bei mehreren Fachkräften für Arbeitssicherheit aber eher unpraktikabel, da bei Änderungen auch stets alle Bestellungen geändert werden müssten.


In jedem Fall muss gewährleistet werden, dass den jeweiligen Fachkräften für Arbeitssicherheit die Aufgaben im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung für alle Beteiligten zweifelsfrei zugeordnet sind.


Der Abteilungsleiter darf nur dann Vorgesetzter der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein, wenn er gleichzeitig die Funktion der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit innehat und dem Leiter des Betriebes direkt unterstellt ist.


Eine Unterstellung der Betriebsärzte und der Sicherheitsfachkräfte unterhalb der Ebene "Leiter des Betriebes" ist nicht möglich, auch nicht durch Delegation nach § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes."

(Quelle: Kommentar zum § 8 Arbeitssicherheitsgesetz von Kliesch/Nöthlichs/Wagner)