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Ist ein Unternehmen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, wenn die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 oder Kapitel 3.4 in Anspruch genommen werden?

KomNet Dialog 4922

Stand: 17.07.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Gefahrgutbeauftragte

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Frage:

Wann ist ein Unternehmen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten gem. GbV befreit? Die GbV kennt in § 2 Szenarien, nach denen Unternehmen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind. Diese Aufzählung bereitet Leseschwierigkeiten, da m.E. nicht eindeutig daraus hervorgeht, ob diese Szenarien sich gegenseitig ausschließen oder nicht. Im Unternehmen werden Gefahrgüter transportiert, allerdings handelt es sich immer um Mengen kleiner 1.000 Punkte gem. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, um begrenzte Mengen im Sinne von Kap. 3.4 ADR, in der Jahressumme um Mengen > 50 Tonnen. Ist hier der Schluss zulässig, dass das Überschreiten der 50 Jahrestonnen automatisch die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten erfordert? Ist ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen oder nicht?

Antwort:

In § 2 Absatz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) werden die Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten geregelt. Dort heißt es:


"(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,


1.denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,

2.denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,

3.denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,

4.deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,

5.deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,

6.deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und

7.die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.


(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden."

Findet im Jahr ein Transport statt, bei dem mit offenen Warntafeln (es kann keine Freistellung in Anspruch genommen werden) gefahren werden muss, ist ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen. Finden die Transporte ausschließlich nach den Freistellungen des ADR statt, können entweder die Befreiungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 oder nach § 2 Abschnitt 1 Nummer 6 genutzt werden und es muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Dies gilt auch bei der Überschreitung der Jahresmenge von 50 Tonnen.