Komnet-Wissensdatenbank

Rechercheergebnisse

Ergebnisse 1 bis 4 von 4 Treffern

Wie ist der Verkauf/Weiterverkauf von Airbags und Gurtstraffern an Firmen bzw. Privatpersonen geregelt?

in ausgebautem Zustand durch geschultes Personal (§ 4 Abs. 3 der ersten Sprengverordnung - 1 .SprengV).Der Umgang mit solchen Gegenständen durch andere Personen (ungeschultes Personal, Privatleute, Kunden) ist nur dann von den o. a. Vorschriften weitestgehend befreit, wenn die pyrotechnischen Gegenstände P1 in Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind (z. B. fertige Lenkräder, Lenksäulen, Sitze etc ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 5463

Muss der Betriebsinhaber beim Umgang mit Airbags seine Sachkunde nachweisen und ist eine Anzeige notwendig?

Beim Umgang mit Airbags und Gurtstraffern der Kategorie P1 muss der Betriebsinhaber selbst nicht zwangsläufig die „Eingeschränkte Fachkunde“ besitzen, es sei denn, er geht persönlich damit um oder betreibt Verkehr mit diesen.Von Beschäftigten die bestimmungsgemäße Tätigkeiten (z. B. Aufbewahren, Ein- und Ausbau, Verbringen) mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 (Airbags und Gurtstraffe ...

Stand: 05.05.2025

Dialog: 745

Wir brauchen Info über die Einlagerung von pyrotechnischen Gegenständen gem. UN0336 und UN0337. Welche Eigenschaften soll das Lager haben?

“) zu entnehmen.2.           Welche Erlaubnisse sind nötig?Abhängig von den jeweiligen Kategorien der explosionsgefährlichen Stoffe bzw. der pyrotechnischen Gegenstände können beim Umgang und Verkehr eine („Firmen-“) Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz - SprengG und für das Personal Befähigungsscheine nach § 20 SprengG erforderlich sein. Bei Überschreiten bestimmter Mengenschwellen (Siehe Anlage 6 zum Anhang ...

Stand: 20.01.2021

Dialog: 43447

Welche Verpflichtungen ergeben sich für eine Firma aufgrund einer Namensänderung in Bezug auf Erlaubnis und Befähigungsscheine nach SprengG?

Die Namensänderung ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen (§ 14 Sprengstoffgesetz - SprengG). Diese entscheidet dann, ob eine Änderung oder sogar eine Neuausstellung der Erlaubnis nach § 7 SprengG (bei einem Wechsel der juristischen Person) erforderlich ist. In Bezug auf die Befähigungsscheine sind keine Änderungen notwendig. Hier erfolgt später (nach Erhalt der neuen bzw. geänderten ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 3368