Komnet-Wissensdatenbank

Rechercheergebnisse

Ergebnisse 1 bis 4 von 4 Treffern

Ist ein Baumarkt für die Ladungssicherung von Kundenfahrzeugen mitverantwortlich?

von Fahrzeugen" (BGHM-Information 108) zu entnehmen.Bezüglich Verantwortlichkeiten im Einzelfall sowie rechtssicherer Pflichtenübertragung sollten Sie sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden oder sich fachjuristisch von einer im Straßenverkehrsrecht autorisierten Stelle beraten lassen. ...

Stand: 31.03.2021

Dialog: 16187

Welche gesetzlichen Vorgaben oder Hilfestellungen gibt es, damit die Gefährdungsbeurteilung für die (seitliche) Be- und Entladung von LKW mit unterschiedlichen, großen und schweren Gütern fachlich gut wird?

und Arbeitshilfen können hilfreich sein:  Von der BAuA derRatgeber zur Gefährdungsbeurteilung, Handbuch für Arbeitsschutzfachleute, Teil 2, Nr. 1.3 Transport und mobile ArbeitsmittelDie Gesprächsleitfäden (für staatliche und berufsgenossenschaftliche Aufsichtspersonen) aus dem Projekt Transport der GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie), in den Jahren 2010 bis 2012 Die sehr umfangreiche BGHM ...

Stand: 26.07.2022

Dialog: 42477

Wie oft müssen Beschäftigte, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr beteiligt sind, unterwiesen werden?

Am 1. September 2011 ist die neue Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen -GbV in Kraft getreten. Damit fällt die Schulung und Unterweisung aus der GbV heraus und ist dann im ADR in Kapitel 1.3 geregelt.Die Beschäftigten müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen unterwiesen werden. Empfohlen wird, diese Unterweisung im 2-Jahres-Rhythmus ...

Stand: 06.05.2023

Dialog: 14033

Hat sich durch die begriffliche Änderung - sonstige beauftragte Personen - zu "einer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Person nach Kapitel 1.3 ADR" etwas geändert?

). Mit Inkrafttreten der Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV  vom  25. Februar 2011 www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/index.html gilt eine wesentlich geänderte Fassung. Eine "sonstige verantwortliche Person" wird dort nicht mehr genannt, mit der Folge, dass die alten Beauftragungen keine Rechtsgrundlage mehr haben. Die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Gefahrgutrecht definiert sich jetzt alleine ...

Stand: 04.08.2015

Dialog: 24445