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Hat sich durch die begriffliche Änderung - sonstige beauftragte Personen - zu "einer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Person nach Kapitel 1.3 ADR" etwas geändert?

KomNet Dialog 24445

Stand: 04.08.2015

Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Rechts- und Auslegungsfragen (3.)

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Frage:

Hat sich durch die begriffliche Änderung - bisher "sonstige beauftragte Personen" - zu "einer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Person nach Kapitel 1.3 ADR" von den hinsichtlich persönlicher Haftung zutreffenden Rechtsnormen etwas geändert? Welche Rechtsnormen treffen aktuell zu und gibt es einen sog. Bußgeldkatalog für diese beteiligten Personen, die nicht Führungskräfte sind?

Antwort:

Nach der alten Gefahrgutbeauftragtenverordnung waren "sonstige verantwortliche Personen" solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben (§ 1a Ziffer 6 der aufgehobenen GbV vom  26. März 1998).

Mit Inkrafttreten der Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV  vom  25. Februar 2011 www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/index.html gilt eine wesentlich geänderte Fassung. Eine "sonstige verantwortliche Person" wird dort nicht mehr genannt, mit der Folge, dass die alten Beauftragungen keine Rechtsgrundlage mehr haben.
Die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Gefahrgutrecht definiert sich jetzt alleine über das Ordnungswidrigkeitenrecht.

Die Grundlage für die Bestellung von "beauftragten Personen" sowie "sonstigen verantwortlichen Personen" ergibt sich aus dem § 9 (2) "Handeln für einen anderen" Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.


Eine schriftliche Beauftragung wird nicht explizit gefordert, jedoch dürfte es in der Praxis schwer umsetzbar sein, eine ausdrückliche Beauftragung nachzuweisen. Das oftmals praktizierte Verfahren, mit Nennung des Namens im Intranet ohne weitere Beauftragung, entspricht unserer Einschätzung nach nicht den Vorgaben des OWiG. Siehe hierzu auch die Informationen der DGUV Information 211-001 (bisher: BGI 508) "Übertragung von Unternehmerpflichten".

Der Bußgeldkatalog aus dem Gefahrgutrecht findet sich in Anlage 7 der RSEB.

Hinweis:
Ihre Anfrage betrifft zum Teil auch rechtliche Belange. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hierzu keine Aussage treffen können und dürfen. Entsprechende Anfragen sollten direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, etc.) gerichtet werden.