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Rechercheergebnisse

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Bin ich ein "Inverkehrbringer" im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wenn ich im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages handelsübliche Gefahrstoffe aus meinem Vorrat kostenlos für die beauftragte Arbeit zur Verfügung stelle?

Das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) beinhaltet die "entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte". D.h., auch eine unentgeltliche, also kostenfreie Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen an Dritte ist als Inverkehrbringen zu werten.In der vorliegenden Fragestellung wäre der Abgebende im Sinne ...

Stand: 04.10.2023

Dialog: 43810

Müssen Logistik-Mitarbeiter ebenfalls die Diisocyanat-Schulung, die von der REACH-Verordnung vorgeschrieben ist, durchlaufen?

:  Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch;13. Anwender:       (Nachgeschalteter Anwender) Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen ...

Stand: 11.07.2023

Dialog: 43800

Wie gilt REACH für Stoffe, die nur intern produziert und eingesetzt werden?

(nicht die Herstellung eines neuen Stoffes) mit von anderen Herstellern und/oder Importeuren bezogenen Stoffen, sind diese nach REACH registriert und erfolgt die Verwendung ausschließlich im Rahmen der von den Herstellern/Importeuren vorgegebenen Verwendungs- und Expositionsszenarien, sind keine weiteren Aktivitäten erforderlich. Werden die Stoffe/Zubereitungen außerhalb der von den Herstellern/Importeuren ...

Stand: 16.06.2016

Dialog: 4691

Greift die REACH-Verordnung, wenn ein Erzeugnis Mietern überlassen wird, von diesen verunreinigt zurück kommt, gereinigt und aufgearbeitet wird und dann erneut im Mehrwegsystem an einen anderen Kunden zurück geht?

-)Stoffe dar und sind bei deren Registrierung zu berücksichtigen. Die Verantwortung für deren Registrierung liegt beim Hersteller/Importeur dieser Stoffe, und mittelbar bei den Kunden als nachgeschaltete Anwender. Diese müssen ihre eigenen Verwendungen und die der ihnen nachgeschalteten Lieferkette berücksichtigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt entstehen dem Mutterkonzern somit keine Registrierungs ...

Stand: 05.04.2018

Dialog: 42202