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Frage zum Thema Warnkleidung beim Winterdienst und Straßenunterhaltung.

KomNet Dialog 9939

Stand: 24.02.2015

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Den Mitarbeitern eines städtischen Bauhofs werden neongelbe Fleecejacken mit Reflektorstreifen zur Verfügung gestellt. Sie erhalten keine Hosen (es werden sogar private Hosen getragen, nicht einmal von der Stadt gestellte Hosen ohne Warnfunktion). Die Mitarbeiter machen alle Tätigkeiten, die üblicherweise von Bauhofmitarbeitern durchgeführt werden (Grünpflege, Straßenunterhaltung, Winterdienst...) Welche Kleidung sollte Mindestvorgabe sein? Zum Teil heißt es, es dürfte gelb, orange-rot und rot sein, zum Teil heißt es dann aber, dass nur orange-rot zulässig sei. (Wenn es um Sicherheit geht, darf das kein Argument sein, da aber orange häufig mit Müllabfuhr gleichgesetzt wird, bevorzugen Mitarbeiter häufig eine andere Farbe z.B. gelb. Warum soll dies nicht ausreichend sein?). Wenn u.a. die Sichtverhältnisse schlecht sind bzw. sein können (was man beim Winterdienst wohl sagen kann (Dunkelheit, Schneegestöber etc.)), muss die Kleidung Klasse 3 entsprechen. Wenn ich die Tabellen/Schaubilder richtig verstehe, genügt eine Jacke mit langen Ärmeln der Klasse 3. Verstehe ich das wirklich richtig? Eine zusätzliche Hose ist nicht (zwingend) erforderlich?

Antwort:

Gemäß Verwaltungsvorschrift zu § 35 (6) der Straßenverkehrsordnung - StVO muss die Hintergrundfarbe von Warnkleidung für Personen, die diese im öffentlichen Straßenverkehr tragen, fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb sein. Siehe hierzu auch die Regelungen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen und Abschnitt 4 der DGUV Information 212-016 - Warnkleidung (bisher BGI/DGUV-I 8591)

Was die Klassenzuordnung der zu tragenden Warnbekleidung anbelangt, so ist diese grundsätzlich auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz durchzuführen. Eine Handlungshilfe liefert o. g. DGUV Information. Laut Ziffer 4.4 ist Warnkleidung zu tragen:

Klasse 3 bei "erhöhter Gefährdung", d.h.
- schlechte Sichtverhältnisse oder
- Straßenverkehr mit einer durchschnittlichen Verkehrsgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h oder
- große Verkehrsbelastung mit mehr als 600 Fahrzeugen/Stunde oder
- beim Überqueren mehrspuriger Fahrbahnen oder
- Arbeiten in der Dunkelheit oder
- wenn Teile der Warnkleidung häufig tätigkeitsbedingt verdeckt werden oder
- wenn häufig zwischen abgesperrten und ungesicherten Arbeitsbereichen gewechselt wird oder
- wenn Arbeiten ohne Schutz einer Baustellensicherung oder zum Aufbau derselben durchgeführt werden.

Klasse 2 bei "einfacher Gefährdung":
- ausreichende Sichtverhältnisse und
- geringe Verkehrsbelastung von weniger als 600 Fahrzeuge/Stunde und
- durchschnittliche Verkehrsgeschwindigkeit von unter 60 km/h oder
- wenn Arbeiten innerhalb einer nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) gesicherten Baustelle durchgeführt werden.


Eine Hose ist nicht zwingend erforderlich. Es müssen nur - je nach Bekleidungsklasse nach DIN EN 471 - bestimmte Mindestflächen an Hintergrund- und retroreflektierendem Material auf der Warnkleidung vorhanden sein. Beispielsweise muss Warnkleidung, die der Klasse 3 genügen soll (neben bestimmten fotometrischen Mindesteigenschaften) eine Mindestfläche an Hintergrundmaterial von 0,80 und an retroreflektierendem Material von 0,20 Quadratmetern aufweisen. Eine hüftlange Jacke kann diesen Anforderungen bereits genügen, ohne dass zusätzlich eine Warnhose angezogen wird.