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KomNet-Wissensdatenbank

Sind Applikationen auf Warnschutzkleidung zulässig?

KomNet Dialog 6713

Stand: 07.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Anforderungen und Eigenschaften von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Applikationen auf Warnschutzkleidung: Nicht nur Reflexstreifen, sondern auch das Warnorange auf Warnschutzkleidung erfüllt den Zweck, das Beschäftigte besser sichtbar sind. Immer mehr ist zu sehen, dass Applikationen u.a. aufgedruckt sind und somit die Reflexionsflächen einschränken. Wo finde ich Aussagen zu genauen Prozentsätzen oder andere Angaben?

Antwort:

In der DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" sind unter Punkt 4 genaue Angaben und weitere Verweise zu finden, die unter anderem, abhängig von der geforderten Schutzklasse, darstellen, wie Warnkleidung beschaffen sein muss und welche Mindestflächen eingehalten werden müssen. Es wird immer eine Mindestfläche in qm angegeben. So ist sichergestellt, dass unterschiedliche Konfektionsgrößen keinen Einfluss auf die Sichtbarkeit des Trägers im beruflichen Alltag nehmen.


In den FAQ des Sachgebiet "Schutzkleidung" ist zu der Frage "Darf Warnkleidung (Warnwesten) nach Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung durch einen Aufdruck oder ein Emblem (z. B. Firmenname auf der Rückseite einer Warnweste) verändert werden?" folgende Antwort zu finden:


"Die Zertifizierung von PSA die als Warnkleidung im professionellen (gewerblichen) Bereich eingesetzt wird, erfolgt grundsätzlich nach der harmonisierten Norm DIN EN 471. In dieser Norm sind die notwendige Grundfläche des fluoreszierenden Hintergrundmaterials sowie die Fläche der Reflexstreifen festgelegt. Aus diesen Flächen der Warnkleidung ergibt sich die Kleidungsklasse (Klasse 1, 2 oder 3) zu der die Warnkleidung zählt. Für die Farbe des Materials aus der die Warnkleidung gefertigt ist und an das retroreflektierende Material legt die Norm DIN EN 471 Leistungsanforderungen fest und nach diesen Vorgaben wird die Kleidung bzw. das Material auch geprüft und zertifiziert. Wird eine Warnkleidung, die nach DIN EN 471 geprüft ist, "verändert", können unter anderem folgende Effekte auftreten.


  1. Wird die Warnkleidung durch einen Aufdruck/ein Emblem verändert, kann es sein, dass das fluoreszierende Hintergrundmaterial nicht mehr die geforderte Mindestfläche erreicht und damit aus einer Warnweste (Kleidungsklasse 2) nur noch eine Warnweste (Kleidungsklasse 1) wird, dann wäre die Kennzeichnung (Piktogramm) verkehrt, die Schutzwirkung wäre um einiges herabgesetzt und die Weste dürfte in bestimmten Bereichen nicht mehr eingesetzt werden. Je nach Größe des Aufdruckes oder des Emblems und besonders bei kleinen Größen (Gr. S) von Warnwesten oder bei Kleidung mit Besatzmaterial (nicht fluoreszierendes Material) kann ein Unterschreiten der mindestens geforderten Flächen auftreten.
  2. Warnkleidung muss auch nach Waschvorgängen den Anforderungen der Farbechtheit genügen und auch der Aufdruck/das Emblem muss der definierten Farbechtheit entsprechen.


Grundsätzlich darf die zertifizierte PSA nicht verändert werden, wenn dadurch die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen nicht mehr gewährleistet wäre. Ein Zertifikat kann seine Gültigkeit auch verlieren, wenn die Kleidung so verändert wird, dass die Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllt sind. Wird ein Aufdruck/ein Emblem geplant, ist beim Hersteller nachzufragen, ob das möglich ist und die Kleidung mit Aufdruck noch den Vorgaben der Norm entspricht."