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Reicht zum Fahren eines Gabelstaplers der alte Führerschein Klasse 3 bzw. der neue Führerschein B?
KomNet Dialog 4676
Stand: 05.01.2023
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer
Frage:
EU-Führerscheinklassen: 1. Stimmt es, dass jeder mit dem alten Führerschein 3 oder dem neuen Führerschein B einen Gabelstapler fahren darf? 2. Gilt diese Fahrerlaubnis auch dann für die Mitarbeiter im Lager oder für Monteure auf Montagebaustellen?
Antwort:
Die Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) sind im § 7 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" aufgeführt:
• mindestens 18 Jahre alt
• für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet
• Befähigungsnachweis
• schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber
In dem DGUV Grundsatz Nr: 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand", werden Informationen für die Qualifizierung der Fahrer von Flurförderzeugen gegeben. Unter Ziffer 2.2 dieses Grundsatzes wird ausgeführt:
Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr
Für das Fahren von Flurförderfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss der Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes -StVG- die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung -FeV- geregelt.
Wird mit einem Flurförderzeug auch öffentlicher Verkehrsraum befahren, sind auch die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Je nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit wird dann gemäß Fahrerlaubnisverordnung die Fahrerlaubnis (Führerschein) der Klasse L benötigt.
Fahrerlaubnis Klasse L:
….. Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h …..
Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L (FeV § 6).
Für Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h wird keine Fahrerlaubnis benötigt.
Weitere Informationen bietet die Information: Einsatz von Flurförderzeugen - Flurförderzeuge im öffentlichen Straßenverkehr der BGETEM.