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KomNet-Wissensdatenbank

Reicht zum Fahren eines Gabelstaplers der alte Führerschein Klasse 3 bzw. der neue Führerschein B?

KomNet Dialog 4676

Stand: 05.01.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

EU-Führerscheinklassen: 1. Stimmt es, dass jeder mit dem alten Führerschein 3 oder dem neuen Führerschein B einen Gabelstapler fahren darf? 2. Gilt diese Fahrerlaubnis auch dann für die Mitarbeiter im Lager oder für Monteure auf Montagebaustellen?

Antwort:

Die Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) sind im § 7 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" aufgeführt:


• mindestens 18 Jahre alt

• für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet

• Befähigungsnachweis

• schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber


In dem DGUV Grundsatz Nr: 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand", werden Informationen für die Qualifizierung der Fahrer von Flurförderzeugen gegeben. Unter Ziffer 2.2 dieses Grundsatzes wird ausgeführt:


Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr

Für das Fahren von Flurförderfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss der Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes -StVG- die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung -FeV- geregelt.

Wird mit einem Flurförderzeug auch öffentlicher Verkehrsraum befahren, sind auch die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Je nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit wird dann gemäß Fahrerlaubnisverordnung die Fahrerlaubnis (Führerschein) der Klasse L benötigt.


Fahrerlaubnis Klasse L:

….. Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h …..

Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L (FeV § 6).


Für Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h wird keine Fahrerlaubnis benötigt.

Weitere Informationen bietet die Information: Einsatz von Flurförderzeugen - Flurförderzeuge im öffentlichen Straßenverkehr der BGETEM.