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Fallen Elektroschlepper unter die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"? Ist für deren Benutzung ein Führerschein notwendig?

KomNet Dialog 3008

Stand: 04.12.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Schulungen, Führerscheine

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Frage:

Auf einem Klinikumgelände werden ausschließlich sog. Elektroschlepper für den Transportdienst (Entsorgung, Essenausgabe usw.) eingesetzt. Fallen diese Fahrzeuge auch unter die Vorschrift der DGUV Vorschrift 68? Dürfen diese Fahrzeuge von Mitarbeitern gefahren werden, die keinen Führerschein für Flurförderfahrzeuge besitzen?

Antwort:

Elektroschlepper können Fahrzeuge im Sinne der DGUV Vorschrift 70 oder Flurförderzeuge im Sinne der DGUV Vorschrift 68 sein.

Welcher berufsgenossenschaftlichen Vorschrift ein Elektroschlepper zuzuordnen ist, ergibt sich aus den Unterlagen des Herstellers. In Zweifelsfällen sollte bei der Berufsgenossenschaft nachgefragt werden, welcher Unfallverhütungsvorschrift das mobile Arbeitsmittel zuzuordnen ist.

Beide v. g. berufgenossenschaftlichen Vorschriften verpflichten den Unternehmer/Arbeitgeber mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen bzw. Flurförderzeugen  nur Versicherte/Arbeitnehmer zu beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen
4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Auf die Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und nichtselbstfahrender Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-, Anhang 1 Ziffer 1 weisen wir hin.

In den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen - Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand -, DGUV Grundsatz 308-001, werden Informationen für die Qualifizierung der Fahrer von Flurförderzeugen gegeben.

Wird mit dem Elektroschlepper auch öffentlicher Verkehrsraum (z. B. Parkplätze wie in der Frage beschrieben) befahren, sind auch die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Je nachdem, ob es sich um ein Flurförderzeug oder ein Fahrzeug handelt,  wird eine entsprechende Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung benötigt.

Für Elektroschlepper, die als Zugmaschine eingestuft sind, wird je nach zulässiger Gesamtmasse die Fahrerlaubnis Klasse B oder C1 benötigt.

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wird die Fahrerlaubnis Klasse L benötigt.

Für Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h wird keine Fahrerlaubnis benötigt. 

Informationen zu der Thematik werden finden sich in der Broschüre "Einsatz von Flurförderzeugen - Flurförderzeuge im öffentlichen Straßenverkehr" der BGHW.

Wir empfehlen die im Einzelfall erforderliche Fahrerlaubnis im direkten Kontakt mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu klären.  

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.