KomNet-Wissensdatenbank
Gibt es eine Pflicht, dass Beschäftigte zur Verfügung gestellte Kälteschutzjacken tragen müssen?
KomNet Dialog 9884
Stand: 08.10.2019
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA
Frage:
Im Lebensmittel-Verpackungsbereich wird bei 8 - 10 °C gearbeitet. Die Zuluft wird im Sommer und Winter temperiert. Den Mitarbeitern wird Kälteschutzkleidung in Form einer Kälteschutzjacke als PSA gestellt. Darüber wird ein Hygienekittel getragen. Einige Mitarbeiter wollen (mit Unterstützung des Personalrates) diese Jacke nicht tragen, sondern wie bisher ihre eigenen Pullover als Kälteschutz unter einem Hygienekittel. Gibt es eine gesetzlich belegbare Quelle/Handhabe, das Tragen der Kälteschutzjacke den Mitarbeitern anzuordnen??
Antwort:
Grundsätzlich sind bei der Durchsetzung von Maßnahmen zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) die Festlegungen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes durchzusetzen und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen (§ 3 ArbSchG). Der § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichten die Beschäftigten die in der Gefährdungsbeurteilung ausgewählten und bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gemäß den Tätigkeiten bestimmungsgemäß zu benutzen. Eine Ablehnung der Beschäftigten ist nicht möglich, da die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung in jedem Fall bei dem Arbeitgeber bzw. seinen Beauftragten nach § 13 ArbSchG verbleibt. Weigern sich die Beschäftigten die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zu tragen, können ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen seitens des Arbeitgebers veranlasst werden. Z. B. bei wiederholter Weigerung zum Tragen der Kälteschutzjacken als PSA durch Abmahnung des Beschäftigten.
Vorerst sollte im Gespräch mit den Beschäftigten bzw. der Personalvertretung die Gründe der Ablehnung geklärt werden. Wenn ggf. das Trageverhalten für die Tätigkeit unakzeptabel oder die Wärmewirkung zu groß für den entsprechenden Temperaturbereich ist, ist die PSA nicht geeignet. Bei der Diskussion sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt beratend hinzugezogen werden.
Bei der Entscheidung der Benutzung von Kälteschutzjacken als PSA sind die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes und die speziellen Kriterien der PSA-Benutzungsverodnung zu berücksichtigen. § 2 Abs. 1 Nr. 2-4 der PSA-BV bestimmt, dass PSA nur bereitgestellt werden darf, wenn die PSA
1. .....
2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.
Mit der Broschüre Technik 32 "Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen" der BAuA werden die Anforderungen an Kältearbeitsplätze beschrieben und Handlungsempfehlungen zur Einrichtung gegeben.