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Persönliche Schutzausrüstung - Bereitstellung unzulänglicher Schutzschuhe, Beschaffung der Schutzschuhe durch Beschäftigte

KomNet Dialog 303

Stand: 25.03.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Auswahl von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

In unserem Betrieb der kunststoffverarbeitenden Industrie sind Unfallverhütungsschuhe für unsere Mitarbeiter Vorschrift. Nun stellt sich leider folgendes Problem: Jahrelang bekamen alle Mitarbeiter die gleichen Schnürschuhe, mit denen man aber wenigstens laufen konnte. Ich muß dabei erwähnen, daß ich 8 Stunden am Tag nur auf den Beinen verbringe und dabei immer weite Wege laufen muß. Bis vor einiger Zeit unser zuständiger Meister andere Arbeitsschuhe bestellte, und zwar welche, die nur mit einem Riemen mit Klettverschluß verschlossen werden. D.h., dass selbst Schuhe in der ``passenden`` Größe an den Füßen schlackern, weil der Schuh nach oben hin viel zu viel Platz bietet. Als ich daraufhin nach anderen Schuhen fragte, lautete die Antwort, ich könne mir ja selber welche kaufen. Nun verhält sich das so, daß meine Füße sehr schmerzen und ich mich wohl Krankschreiben lassen muß, wenn keine andere Lösung gefunden werden kann. Dabei möchte ich erwähnen, daß ich nicht die einzige Person mit diesem Problem bin, doch einige Arbeitskollegen, haben sich lieber für 100 EUR selber Arbeitsschuhe gekauft. Jeder Kompromißversuch ist gescheitert, auch als ich meinen Vorgesetzten vorschlug, ich würde die Differenz der zu Verfügung gestellten und von mir gekauften Schuhe selber begleichen. Habe ich, da mir ja nun gesagt wird: `Sie haben doch Schuhe`, keine andere Möglichkeit als solange damit zu laufen, bis ich nicht mehr kann, um diesem ``Schwachsinn`` zu entgehen?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, durch die die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet wird. Dazu hat der Arbeitgeber nach § 2 Benutzungsverordnung für persönliche Schutzausrüstungen (PSA-BV) im Besonderen u.a. dafür zu sorgen, dass bei der Auswahl und Bereitstellung die örtlichen Bedingungen und ergonomische und gesundheitliche Anforderungen zu berücksichtigen sind.


Das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen ist auch in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" geregelt. Hier ist in § 29 folgendes nachzulesen:

"§ 29 Bereitstellung

(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.



(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel."


In der DGUV Regel 100-001 ist unter dem Punkt 4.11.1 noch folgende Konkretisierung zu finden:

"Eignung und Auswahl

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. Hierzu gehören auch persönliche Schutzausrüstungen, die für Berufssportler, Trainer und Übungsleiter für die sichere Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, z. B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit.


Spezielle Hinweise zur Auswahl und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen DGUV Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (112-189 bis 112-201).


Anhörung

Der Unternehmer hat – unbeschadet der nach staatlichem Recht bestehenden Anhörungspflichten gegenüber Mitarbeitervertretungen und Beschäftigten – die Versicherten zur Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen anzuhören. Die Akzeptanz von persönlichen Schutzausrüstungen durch die Versicherten ist ein wichtiger Aspekt für die Tragebereitschaft und gibt z. B. Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten oder Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz.


Hinsichtlich der Eignung von Versicherten für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung siehe Abschnitt 2.6 und einschlägige DGUV Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (112-189 bis 112-201)."

Weitere Informationen finden sich in der DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" und auf den Seiten des Sachgebiet Fußschutz der DGUV.


Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass es erforderlich ist Sicherheitsschuhe zu tragen, sind diese vom Arbeitgeber zustellen. Hierbei ist auch die Ergonomie der Schuhe zu berücksichtigen. Es ist nicht vorgesehen, dass Schuhe getragen werden müssen die zu Gesundheitsschäden führen können.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.