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Gibt es genauere Angaben über eine Begrenzung der Tragezeit von Schutzbrillen?

KomNet Dialog 4625

Stand: 22.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Gibt es genauere Angaben über eine Begrenzung der Tragezeit von Schutzbrillen? Kann der Arbeitgeber eine dauerhafte Tragezeit (8 Stunden) anordnen, indem er eine dementsprechende Anweisung erlässt?

Antwort:

Ein Arbeitgeber hat gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Berieb durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln, um zu klären, ob nicht die Gefährdungen gemäß § 4 ArbSchG durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Versicherten zu berücksichtigen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass in bestimmten Bereichen, in denen mit Augenverletzungen durch absplitternde Teile, Stäube o.ä. zu rechnen ist, so hat er nach den §§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. § 2 PSA-Benutzungsverordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Persönliche Schutzausrüstung (PSA) nicht nur bereitzustellen, sondern auch darauf zu achten, dass sie für die vorgesehenen Schutzfunktion geeignet sind.


Gemäß § 12 des ArbSchG hat der Arbeitgeber für die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicherer Form und Sprache bereitzuhalten und die Beschäftigten zu unterweisen. Somit legt er auch fest, wie lange die PSA zu tragen ist (§ 3 PSA-Benutzungsverordnung).


In die Gefährdungsbeurteilung ist auch die DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" mit einzubeziehen.