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Inwieweit müssen wir einem Mitarbeiter mit Hautproblemen individuelle Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 26261

Stand: 17.02.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Individuell angepasste PSA

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Frage:

Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung werden unseren Mitarbeitern Arbeitshandschuhe (Montagehandschuhe EN 388) kostenlos zur Verfügung gestellt. Ein Mitarbeiter hat Hautprobleme an den Händen, welche sich durch das Tragen der angebotenen Handschuhe verschlimmern. Inwieweit müssen wir einem Mitarbeiter mit Hautproblemen individuelle Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen?

Antwort:

Im § 2 der PSA-Benutzungsverorndung findet sich zu Ihrer Fragestellung folgendes:

"(...) darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die

1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen, 2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, 3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und 4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen." Somit besteht die Pflicht des Arbeitgebers dem Mitarbeiter geeignete PSA zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist ebenso darauf zu achten, dass die bereitgestellte PSA einen Schutz gegenüber der Gefährdung bietet, dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.

Für Persönliche Schutzausrüstung muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz, wonach Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz (und dementsprechend auch für Maßnahmen auf Grund von Rechtsverordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz) der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen darf .