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Was kann unternommen werden, wenn Beschäftigte die durchgängige Benutzung von Schutzhandschuhen verweigern?

KomNet Dialog 5431

Stand: 17.02.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Pflichten von Beschäftigten

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Frage:

Welche Vorgehensweise ist empfehlenswert, wenn Beschäftigte auch nach mehrfacher Aufforderung und zusätzlicher Unterweisung sich weigern, Schutzhandschuhe durchgängig zu benutzen und hieraus mehrfach Schnittverletzungen resultierten? Ist es sinnvoll, die Beschäftigten eine Verpflichtungserklärung für die Benutzung unterschreiben zu lassen? Gibt es hierfür Vordrucke? Was kann man in solch einer Erklärung festlegen? Kann man die Beschäftigten, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, bei Unfällen in Regress nehmen?

Antwort:

Zuerst sollte geklärt werden, welche Gründe für die teilweise Ablehnung der Beschäftigten bezüglich des Tragens von Schutzhandschuhen vorliegen. Sofern diese in der Person des Beschäftigten liegen, wie z. B. gesundheitliche Probleme wie Hautrötungen oder ähnliches, kann dies evtl. durch anderes Handschuhmaterial behoben werden. Ebenso können nicht ergonomisch bzw. individuell angepasste Schutzhandschuhe zu einer Belastung der Träger führen (§ 2 PSA-Benutzungsverordnung). Bei der Auswahl der Handschuhe empfiehlt es sich, verschiedene Modelle anzuschaffen und die Beschäftigten aktiv in die Erprobung und Bewertung mit einzubeziehen. Zur Auswahl siehe auch die DGUV Regel 112-195 "Einsatz von Schutzhandschuhen".


Die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsschutzrecht und den Unfallverhütungsvorschriften ergeben, sind auch für die Beschäftigten bindend. § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichten die Beschäftigten, die in der Gefährdungsbeurteilung ausgewählten und bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gemäß den Tätigkeiten bestimmungsgemäß zu benutzen.


Die Verletzung der Bestimmungen durch den Ordnungspflichtigen kann auf Grund der DGUV Vorschrift 1 durch die zuständige Berufsgenossenschaft als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Falle des Arbeitsschutzgesetz ist dies nur über den Umweg einer durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde ausgesprochenen Anordnung (Ordnungsverfügung) möglich (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Grundsätzlich dürften solche Maßnahmen in der betrieblichen Praxis wenig erfolgsversprechend und zudem auch langwierig sein.


Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Direktions- und Weisungsrecht, welches zur Konkretisierung der arbeitsvertraglich festgelegten Leistungspflichten, ggf. unter Berücksichtigung betriebsverfassungsrechtlicher Mitwirkungsrechte, dient.


Verletzungen der Anordnungen und des Arbeitsvertrages können dann mit den arbeitsrechtlichen Mitteln (Betriebsbußen) geahndet werden: z. B.:

- Geldbuße bis zu einem bestimmten Höchstbetrag,

- Entzug von Vergünstigungen,

- Verwarnung,

- Verweis


Hinweise:

Die Betriebsbußen müssen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeführt sein. Die Verhängung der Betriebsbuße ist schriftlich zu begründen. Die Beschäftigten haben das Recht auf Anhörung und können die Betriebsbuße gerichtlich überprüfen lassen .

Als definitiv letztes arbeitsrechtliches Mittel ist die ordentliche Kündigung der Beschäftigten zu sehen.


Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und zu den weiteren Möglichkeiten keine weitergehenden Auskünfte geben können und dürfen.

Eine entsprechende Anfrage sollte ggf. direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.