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Dürfen Beschäfigte eigene, nicht vom Betrieb gestellte, persönliche Schutzausrüstungen benutzen?

KomNet Dialog 16405

Stand: 20.07.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Im Betrieb nutzen Beschäftigte die zur Verfügung gestellte PSA nicht, sondern bringen z.B. eigene Handschuhe oder schickere Schutzbrillen mit. Sie sind auf Nachfragen der Vorgesetzten der Meinung, dass sie das auch tun könnten, da nirgends schriftlich fixiert oder geregelt ist, dass ausschließlich die vom Betrieb gestellte PSA zu nutzen ist. Ist das so richtig oder gibt es hier doch Festschreibungen, Regelungen oder Gesetzestexte?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten in seinem Berieb durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen und auf Wirksamkeit zu überprüfen.


Nach der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch ermitteln, ob Gefährdungen vorliegen, denen durch das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) begegnet werden muss (§ 2 PSA-BV). Kommt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass Persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist, hat er diese bereitzustellen und deren Benutzung zu kontrollieren. Bei der Auswahl von PSA soll sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt beraten lassen.


Die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsschutzrecht und den Unfallverhütungsvorschriften ergeben, sind auch für die Mitarbeiter bindend. § 15 Abs. 2 ArbSchG und § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichten die Beschäftigten, die in der Gefährdungsbeurteilung ausgewählten und bereitgestellten Persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen. Eine Ablehnung der Beschäftigten ist nicht möglich, da die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung in jedem Fall bei dem Arbeitgeber bzw. seinen Beauftragten nach § 13 ArbSchG verbleibt.


Nach § 17 ArbSchG haben die Beschäftigten das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu machen, dies umfasst auch den Bereich der PSA. Zur Erhöhung der Nutzungsakzeptanz von PSA sollten die Beschäftigten zudem im Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Möglichkeiten in die Auswahl der PSA einbezogen werden.


Ob der Arbeitgeber den Einsatz "alternativer" (von den Beschäftigten beigebrachter) PSA mit gleichwertiger Schutzfunktion gestattet, unterfällt seinem Direktionsrecht und ist somit eine Frage des Arbeitsrechts, die von KomNet nicht beantwortet werden kann.


Weitere Informationen zum Thema bieten die Praxishilfen der DGUV zur Auswahl von PSA. 


Hinweis:

Folgende Punkte sollten beim Einsatz privater PSA durch den Arbeitgeber ebenfalls berücksichtigt werden:

  • Vorhalten von ausstattungsbezogenen Betriebsanweisungen
  • Durchführung von Unterweisungen
  • Sicherstellung der Prüfung der Ausstattung und Vorhaltung der Prüfnachweise
  • Beteiligung von Personalvertretung, Arbeitssicherheit/-medizin etc.
  • Fehlende Konformitätserklärungen im Falle von Kontrollen durch Aufsichtsbehörden insbesondere nach Unfällen
  • Schutz des Arbeitgebers vor Regressansprüchen (bei Schäden an der Privatausstattung)