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Ist eine trennende Schutzeinhausung ein Sicherheitsbauteil i.S.d. Maschinenrichtlinie und wären somit die technischen Unterlagen nach Anhang VII A zu erstellen?
KomNet Dialog 9855
Stand: 09.02.2023
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen
Frage:
Wir stellen Automationsanlagen her, welche auch trennende Schutzeinrichtungen beinhalten. Die Schutzeinrichtungen bieten wir ebenfalls als Baukastensystem an, d.h. wir verkaufen: - komplette Schutzgittersysteme, deren Konzeption in unserem Hause stattfindet, - sowie auch Schutzgitterkomponenten (Gitterelemente, Rahmen, Schutztüren, elektromechanische Verriegelung), wobei der Kunde die Konzeption vornimmt. Nach unserer Sicht ist eine komplette trennende Schutzeinhausung im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ein Sicherheitsbauteil und somit wären die technische Unterlagen für Maschinen nach Anhang VII A zu erstellen. Können Sie das bestätigen? Für uns stellen sich noch folgenden Fragen: Sind die nach eine Bestellliste kommissionierten einzelnen Komponenten des Schutzgitterbaukastens, wie: - Schutzgitterelemente - Schutztüren = bewegliche trennende Schutzeinrichtungen - Pfosten und Rahmen (tragende Konstruktion) ebenfalls Sicherheitsbauteile im Sinne der Richtlinie oder nicht? Wenn nicht, welche Bestimmungen gelten dann? Was ist wenn wir die Konzeption durchführen, jedoch der Kunde die Aufstellmaße vorgibt?
Antwort:
1) Sicherheitsbauteile sind im Art. 2 c) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert.
Hiernach ist der Schutzzaun ein Sicherheitsbauteil, wenn er der Gewährleistung der Sicherheit der Automationsanlage dient, gesondert in Verkehr gebracht wird, bei dessen Ausfall (Wegfall) Personen gefährdet werden und der Zaun für das Funktionieren der Automationsanlage nicht erforderlich ist.
2) Für gesondert in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile sind unter Berücksichtigung der Herstellerpflichten gemäß Art. 5 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil A zu erstellen und das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 12 durchzuführen.
Wenn Sie Hersteller der Automationsanlage sind und diese mit Ihren Schutzeinrichtungen ausrüsten, so gehören diese Schutzeinrichtungen mit zur Gesamtmaschine und werden vom Konformitätsbewertungsverfahren der Automationsanlage nach Art. 12 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit erfasst.
3) Halbzeuge, wie Schrauben, Gitterelemente, Pfosten, Türen etc., können für verschiedene Verwendungszwecke bestimmt sein. Werden sie nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung als selbständiges "Sicherheitsbauteil" in den Verkehr gebracht, unterliegen sie nicht der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Eine elekt. Zuhaltevorrichtung als Verriegelungseinrichtung mit Sicherheitsfunktion ist ein Sicherheitsbauteil. Ersatzteile für Sicherheitsbauteile sind gemäß Art. 1 Abs. 2a Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom Anwendungsbereich ausgenommen.
4) Bieten Sie einen "Baukasten Schutzgitter" an (d.h. Sie liefern alle Elemente, die zu einem Sicherheitsbauteil zusammengesetzt werden sollen), so ist dieser wie ein fertiges Sicherheitsbauteil zu betrachten (vgl. § 2 Nr. 26a ProdSG).
5) Handelt es sich bei den einzeln in den Verkehr gebrachten Komponenten um Produkte oder Verbraucherprodukte, so sind die Anforderungen des § 3 bzw. auch des § 6 ProdSG zu beachten. Bei Türen und Tragkonstruktionen könnte es sich je nach vorgesehenem Verwendungszweck auch um Bauprodukte handeln. Bei elektrischen Komponenten wären insbesondere auch die Niederspanungsrichtlinie 2014/35/EU sowie die EMV-Vorschriften zu beachten. Bei einem vorgesehenen Einsatz in Ex-Bereichen käme die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU hinzu.
6) Sofern der Kunde ein Sicherheitsbauteil für eine von ihm vorgesehene Verwendung (z. B. Verwendung an einem bestimmten Anbauort an einer Maschine) bestellt, muss diese mit der von Ihnen vorgegebenen bestimmungsgemäßen Verwendung vereinbar sein.
Weitere Informationen zu Sicherheitszäunen als Sicherheitsbauteile nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind im „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" (z. B. § 411) zu finden.