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Ist eine trennende Schutzeinhausung ein Sicherheitsbauteil i.S.d. Maschinenrichtlinie und wären somit die technischen Unterlagen nach Anhang VII A zu erstellen?
KomNet Dialog 9855
Stand: 17.05.2017
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Wir stellen Automationsanlagen her, welche auch trennende Schutzeinrichtungen beinhalten. Die Schutzeinrichtungen bieten wir ebenfalls als Baukastensystem an, d.h. wir verkaufen: - komplette Schutzgittersysteme, deren Konzeption in unserem Hause stattfindet, - sowie auch Schutzgitterkomponenten (Gitterelemente, Rahmen, Schutztüren, elektromechanische Verriegelung), wobei der Kunde die Konzeption vornimmt. Nach unserer Sicht ist eine komplette trennende Schutzeinhausung im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ein Sicherheitsbauteil und somit wären die technische Unterlagen für Maschinen nach Anhang VII A zu erstellen. Können Sie das bestätigen? Für uns stellen sich noch folgenden Fragen: Sind die nach eine Bestellliste kommissionierten einzelnen Komponenten des Schutzgitterbaukastens, wie: - Schutzgitterelemente - Schutztüren = bewegliche trennende Schutzeinrichtungen - Pfosten und Rahmen (tragende Konstruktion) ebenfalls Sicherheitsbauteile im Sinne der Richtlinie oder nicht? Wenn nicht, welche Bestimmungen gelten dann? Was ist wenn wir die Konzeption durchführen, jedoch der Kunde die Aufstellmaße vorgibt?
Antwort:
3) Halbzeuge wie Schrauben, Gitterelemente, Pfosten, Türen etc. können für verschiedene Verwendungszwecke bestimmt sein. Werden sie nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung als selbständiges "Sicherheitsbauteil" in den Verkehr gebracht, unterliegen sie nicht der Maschinenrichtlinie. Eine elekt. Zuhaltevorrichtung als Verriegelungseinrichtung mit Sicherheitsfunktion ist ein Sicherheitsbauteil. Ersatzteile für Sicherheitsbauteile sind gemäß Art. 1 Abs. 2a RL 2006/42/EG vom Anwendungsbereich ausgenommen.